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Änderung der Steuerfestsetzung: Nachträgliche Kaufpreisherabsetzung ist rückwirkendes Ereignis

Nach Ablauf der Einspruchsfrist kann die Finanzbehörde Steuerfestsetzungen nur noch dann innerhalb der Festsetzungsfrist ändern, wenn eine Vorschrift der Abgabenordnung oder der Einzelsteuergesetze die Korrektur ausdrücklich zulässt. Steuerbescheide können insbesondere erlassen, aufgehoben oder geändert werden, soweit ein Ereignis eintritt, welches steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (ein sogenanntes rückwirkendes Ereignis).

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt die nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises bei der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile als rückwirkendes Ereignis. Der Gewinn aus einer solchen Veräußerung ändert sich steuerlich rückwirkend, wenn die Vertragsparteien wegen Streitigkeiten über Wirksamkeit oder Inhalt des Vertrags einen Vergleich schließen und den Veräußerungspreis rückwirkend mindern.

Dagegen sind Änderungen eines Vertrags, die den Parteien von Anfang an vorbehalten waren, nicht als rückwirkende Ereignisse zu berücksichtigen. Der BFH grenzt in seiner aktuellen Entscheidung diese Fälle von Vertragsänderung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ab. Insbesondere in Vergleichsfällen können Sie die Steuerfestsetzungen aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses korrigieren.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2010)

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