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Privatnutzung: Geänderte Regeln für Betriebs-Pkws ab 2010
Der private Nutzungsanteil eines zum Betriebsvermögen gehörenden Kfz muss nach der sogenannten Listenpreisregelung mit 1 % des inländischen Listenpreises versteuert werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt und kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Für den Fall, dass sich im Betriebsvermögen mehrere Pkws befinden, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden und für die kein Fahrtenbuch geführt wird, hat die Finanzverwaltung folgende ab 2010 geltende Regelung getroffen:
Neu ist auch, dass die Verwaltung - allerdings widerlegbar - davon ausgeht, dass das Kfz mit dem höchsten Listenpreis für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt wird.
Beispiel: Zum Betriebsvermögen eines Unternehmers gehören fünf Kfz, die von ihm selbst, seiner Ehefrau und dem erwachsenen Sohn auch zu Privatfahrten genutzt werden. Darüber hinaus nutzt der Unternehmer selbst sie auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Ein Fahrzeug wird ausschließlich einem Angestellten auch zur privaten Nutzung überlassen; der Nutzungsvorteil wird bei diesem lohnversteuert. Die betriebliche Nutzung der Kfz beträgt jeweils mehr als 50 %. Es befindet sich kein weiteres Kfz im Privatvermögen. Die private Nutzung ist für vier Kfz zu versteuern, und zwar mit jeweils 1 % des Listenpreises. Zusätzlich ist für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte der Betriebsausgabenabzug zu kürzen. Dabei ist der höchste Listenpreis zugrunde zu legen.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2010)
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