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Bilanzierung von Pfandgeldern: BFH versagt Ausweis eines Verlustgeschäfts
Nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung müssen Sie Forderungen sowohl in Ihrer Handels- als auch in Ihrer Steuerbilanz aktivieren, wenn Sie die Gewinne am Abschlussstichtag bereits realisiert haben. Voraussetzung hierfür ist entweder,
In einem aktuellen Streitfall musste der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden, ob der Anspruch auf Rückerstattung von Pfandgeldern in der Handels- und der Steuerbilanz zu aktivieren ist. Ihm zufolge sind Getränkehändler nur bei Vorliegen besonderer Umstände berechtigt, in ihrer Bilanz ein Verlustgeschäft aus Pfandgeldern auszuweisen. Einen besonderen Umstand sieht der BFH als gegeben, wenn der Händler befürchten muss, vom Hersteller wegen unvollständiger Rückgabe von Leergut auf Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden. Dieser Tatsache sei nicht durch einen Abschlag bei der Forderung gegen den Hersteller Rechnung zu tragen, sondern durch die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten wegen einer Schadenersatzverpflichtung. Eine Rückstellung kann jedoch erst dann gebildet werden, wenn die Leistungsbeziehungen gestört sind und eine Inanspruchnahme aus der Sicherheitsleistung (den Pfandgeldern) droht.
| Information für: | Unternehmer |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2010)
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