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Solidaritätszuschlag: Ist das Solidaritätszuschlagsgesetz verfassungsgemäß oder nicht?

Ist die Erhebung des Solidaritätszuschlags nun verfassungsgemäß oder nicht? Die Finanzgerichte (FG) entscheiden hierzu nicht einheitlich. Das FG Niedersachsen hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt, weil es davon ausgeht, dass die Erhebung nicht mehr verfassungsgemäß ist. Dagegen ist das FG München zu dem Ergebnis gekommen, dass der Solidaritätszuschlag - zumindest bis zum Veranlagungszeitraum 2005 - nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Der Gesetzgeber habe hinsichtlich der Erhebungsdauer seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

Hinweis: Die Finanzverwaltung erlässt seit dem 23.12.2009 alle Einkommensteuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2005 vorläufig. Sie müssen also keinen Einspruch einlegen, um Ihre Rechte zu wahren. Sollte das BVerfG den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig erklären, kann Ihr Bescheid aufgrund der Vorläufigkeit geändert werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2010)

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