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Grunderwerbsteuer: Was ist bei vorläufigem Kaufpreis die Bemessungsgrundlage?

Erwerben Sie eine Immobilie, müssen Sie im Regelfall Grunderwerbsteuer zahlen, deren Höhe sich nach dem Kaufpreis bemisst. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass für die Bemessung der Steuer der Kaufpreis nicht zahlenmäßig im Kaufvertrag festgelegt sein muss. Es reicht aus, wenn er nach objektiven Merkmalen bestimmbar ist.

Im entschiedenen Streitfall hatten die Vertragsparteien vereinbart, dass sich der Kaufpreis um die aufzuwendenden Kosten zur vollständigen Erschließung des Grundstücks einschließlich der Ausgleichsflächen und -maßnahmen - also um sämtliche Planungs-, Vermessungs- und Ingenieurkosten zur Realisierung des Bebauungsplans - mindern sollte. Der BFH ging davon aus, dass damit die zur Minderung des vorläufigen Kaufpreises führenden Gründe und ihr Umfang hinreichend berechenbar umschrieben waren und dass das Finanzamt nicht berechtigt war, den vorläufigen Preis als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 03/2010)

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