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Einkommensteuererklärung: Finanzamt muss vorzeitige Anforderung begründen

Wenn Sie verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, müssen Sie diese bis zum 31.05. des Folgejahres beim Finanzamt einreichen. Lassen Sie sie von Ihrem Steuerberater erstellen, gelten längere Fristen. Wenn gute Gründe es rechtfertigen, kann das Finanzamt die Einkommensteuererklärung jedoch auch zu einem früheren Termin anfordern.

Das Finanzgericht Sachsen hat entschieden, dass die floskelhafte Begründung, in der Vergangenheit seien große Abschlusszahlungen angefallen und es könne sich erneut eine Nachzahlung ergeben, für eine vorzeitige Anforderung nicht ausreicht. Vielmehr sei eine auf Sachverhaltsermittlung beruhende Einzelfallentscheidung nötig, wobei eine Abschlusszahlung von ca. 3.000 EUR nicht als hoch anzusehen sei. Im Übrigen könne einer Abschlusszahlung auch durch Festsetzung höherer Einkommensteuervorauszahlungen begegnet werden.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2010)

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