Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Kinderbetreuungskosten: Ab 2012 gilt ein neues Regelwerk Kinderbetreuungskosten sind seit dem 01.01.2012 nur noch als Sonderausgaben abziehbar. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die neue Rechtslage jetzt in einem ausführlichen Anwendungserlass erläutert. Bis einschließlich 2011 können Sie den Aufwand für die Betreuung noch über zwei verschiedene Wege abziehen (stets mit zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 EUR pro Kind):
Neuregelung ab 2012 Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde der Abzug wie Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgeschafft. Ab 2012 ist nur noch ein Sonderausgabenabzug möglich, der allerdings unter gelockerten Voraussetzungen greift. Das Kind muss lediglich
Es ist für den steuerlichen Abzug nicht mehr erforderlich, dass die Eltern beispielsweise erwerbstätig, in Ausbildung, krank oder behindert sind. Geblieben ist aber, dass nur zwei Drittel und maximal 4.000 EUR jährlich pro Sprössling als Kinderbetreuungskosten abziehbar sind und dass die Kosten auf eine behütende oder beaufsichtigende Betreuung des Kindes entfallen müssen. Das BMF weist darauf hin, dass hierunter folgende Betreuungsleistungen fallen:
Nicht begünstigt sind die Kosten für Unterrichtsleistungen, Freizeitaktivitäten oder die Verpflegung des Kindes. BMF-Schreiben v. 14.03.2012 - IV C 4 - S 2221/07/0012 :012
(aus: Ausgabe 06/2012)
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