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Abitur-Lehre-Studium-Fälle: Nach Lehrabschluss ist ein Unterhaltsanspruch zur weitergehenden Ausbildung möglich

Der Anspruch auf Kindesunterhalt besteht bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Kindes. Was aber ist als angemessene Ausbildung anzusehen bzw. wie viel Ausbildung ist zu bezahlen?

Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) auseinanderzusetzen. Eine Tochter absolvierte nach dem Abitur eine Ausbildung zur Bankkauffrau. Sie schloss das Studium der Wirtschaftspädagogik an, um Lehrerin an einer berufsbildenden Schule zu werden. Als allgemeines Schwerpunktfach wählte sie die katholische Theologie mit dem Studienziel "Bachelor of Science", um danach noch im Master-Studiengang den "Master of Education" machen.

Fälle wie dieser gehören in die Rubrik "Abitur-Lehre-Studium-Fälle". In diesen Konstellationen ist Unterhalt für die Zeit des Studiums von den Eltern (weiter) zu zahlen, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und sich sinnvoll ergänzen. Dazu, so der BGH, reicht es aus, wenn die praktische Ausbildung eine sinnvolle und nützliche Vorbereitung für das gewählte Studium ist oder die beiden Ausbildungen sich fachlich ergänzen bzw. eine Weiterführung oder Vertiefung bedeuten. Für den zur Entscheidung anstehenden Fall stellte sich die Frage, ob der Schwerpunkt katholische Theologie gegen den Zusammenhang bzw. die Einheit spreche.

Der BGH meinte, dass dies nicht unbedingt so zu sehen ist. Im Schwerpunktbereich würde nur ein Drittel der Leistungspunkte vergeben, im Fachbereich der Wirtschaftswissenschaften dagegen nahezu die Hälfte. Etliche Einzelheiten des Falls waren hier aber noch zu unklar, woraufhin der BGH diesen Fall deshalb nicht abschließend entschied, sondern die Sache zur weiteren Behandlung an das Vorgericht zurückverwies.

Hinweis: Tendenziell scheint der BGH seine bisher eher strenge Rechtsprechung zu lockern, wonach nur ganz ausnahmsweise nach Abschluss einer praktischen Ausbildung ein Unterhaltsanspruch für ein Studium besteht. Darauf haben sich Eltern künftig einzustellen.
 
 


Quelle: BGH, Beschl. v. 08.03.2017 - XII ZB 192/16
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2017)

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