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Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen: Wer über 130 km/h fährt, muss auch in unverschuldeten Fällen mit einer Mithaftung rechnen

Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen um 70 km/h führt trotz eines unzulässigen Spurwechsels des Unfallgegners zur Anrechnung der Betriebsgefahr im Umfang von 30 %.

Auf einer Autobahn wechselte eine Autofahrerin von der rechten auf die linke Spur. Dort kam es zu einem Auffahrunfall mit einem Fahrzeug, das zu diesem Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von etwa 200 km/h fuhr.

Trotz des Spurwechsels der Frau haftet der Auffahrende in diesem Fall nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) mit einem Anteil von 30 %. Zwar konnte im vorliegenden Fall dem Auffahrenden kein Verschulden  nachgewiesen werden - da er nach den Feststellungen eines Sachverständigen allerdings mit einer Geschwindigkeit von 200 km/h fuhr und damit die Autobahnrichtgeschwindigkeit um 70 km/h überschritten hatte, nahm das OLG eine Mithaftung aus der sogenannten Betriebsgefahr an. Zur Begründung führt es aus, dass derjenige, der oberhalb der Richtgeschwindigkeit fährt, keinen geforderten Unabwendbarkeitsbeweis führen kann und daher die gefahrene Geschwindigkeit bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge in Ansatz zu bringen ist.

Hinweis: Wer auf Autobahnen schneller als 130 km/h fährt, vergrößert in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellt und die Geschwindigkeit unterschätzt. Bei Überschreitung der Autobahnrichtgeschwindigkeit werden Mithaftungsquoten von 20 % bis 40 % angenommen.


Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.11.2017 - I-1 U 44/17
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2018)

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