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Dieselhalter verweigert Update: Bei fehlendem Durchführungsnachweis darf die Zulassungsbehörde den Fahrzeugbetrieb untersagen

Bei allem Hin und Her zum Dieselskandal gilt: Egal, wie sehr Autofahrer mit gefassten Beschlüssen unzufrieden sind, sie sollten sich tunlichst an das halten, was das Kraftfahrtbundesamt erlässt. Denn was passiert, wenn sich ein Fahrzeughalter weigert, an seinem Dieselfahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen, zeigt der folgende Fall des Verwaltungsgerichts Mainz (VG).

Der hierbei Betroffene war Halter eines Seat, der mit einem Dieselmotor des VW-Konzerns ausgestattet ist und werkseitig mit einer sogenannten Abschalteinrichtung versehen war. Das Kraftfahrtbundesamt ordnete wie bei anderen Modellen auch hier den Rückruf an, um die Motorsteuerung softwareseits zu ändern. Wie der Hersteller forderte auch die Zulassungsbehörde den Mann auf, die Durchführung des Softwareupdates an seinem Fahrzeug abschließend nachzuweisen. Da dieser sich weigerte, untersagte die Zulassungsbehörde mit kurzer Frist den Betrieb des Fahrzeugs bis zum Nachweis der Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung; bei Nichtbefolgung sei das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Dagegen wandte sich der Betroffene mit einem vorläufigen Rechtsschutzantrag - er machte geltend, eine Nachrüstung des Fahrzeugs sei technisch nachteilig und daher unzumutbar. Den Einbau der illegalen Abschalteinrichtung habe er nicht zu verantworten, weshalb die Betriebsuntersagung als unverhältnismäßig angesehen werden müsse.

Das VG lehnte den Eilantrag gegen die Zulassungsbehörde jedoch ab - die Betriebsuntersagung war laut Gerichtsmeinung rechtmäßig. Das Fahrzeug des Betroffenen weicht aufgrund der Ausstattung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung von der erteilten EG-Typgenehmigung ab und entspricht deshalb nicht mehr den Zulassungsvorschriften für den Straßenverkehr. Der Fahrzeughalter kann sich nicht darauf berufen, dass sein individueller Beitrag keine relevante Belastung der Umwelt begründet, und darf das Softwareupdate auch nicht aus Gründen der Beweisführung in gegen Fahrzeughersteller und Händler angestrengten Zivilklagen ablehnen.

Hinweis: Die Zulassungsbehörde hat ihr Ermessen im vorliegenden Fall ordnungsgemäß ausgeübt. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie das öffentliche Interesse an der Luftreinhaltung zum frühestmöglichen Zeitpunkt als vorrangig vor den wirtschaftlichen Belangen des Fahrzeughalters angesehen hat. Die Zulassungsvorschriften knüpfen an das Emissionsverhalten des einzelnen Fahrzeugs an, um durch den motorisierten Verkehr verursachte schädliche Umwelteinwirkungen insgesamt zu mindern.


Quelle: VG Mainz, Beschl. v. 16.11.2018 - 3 L 1099/18.MZ
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2019)

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