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Sittenwidrigkeit nicht erkennbar: Bank darf Arbeitnehmer nach Bürgschaften ohne Übervorteilung in die Haftung nehmen

Wer für andere einspringt, sollte sich stets vor Augen führen, dass man als Bürge schnell alles verlieren kann. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die sich für Schulden des Arbeitgebers verbürgen, wie der folgende Fall des Bundesgerichtshofs leidlich beweist.

Eine GmbH war in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und wies bereits hohe Schulden auf. Den Arbeitnehmern war das bekannt und die Insolvenz ohne neue Kreditmittel sehr wahrscheinlich. Eine Bank gewährte der Firma ein weiteres Darlehen über 150.000 EUR - unter der Voraussetzung, dass weitere Personalsicherheiten gestellt werden. Deshalb übernahmen einige Arbeitnehmer auf Bitten des Geschäftsführers jeweils eine Bürgschaft für sämtliche Ansprüche der Bank gegen die GmbH aus dem Darlehensvertrag. Als auch das Darlehen über 150.000 EUR nicht zurückgezahlt werden konnte, nahm die Bank nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Arbeitnehmer in die Haftung und verlangte aus der Bürgschaft die Zahlung - und das zu Recht.

Die Übernahme der Bürgschaft durch die Arbeitnehmer war nicht sittenwidrig. Eine private Bürgschaft wird typischerweise unentgeltlich und zur Unterstützung des Hauptschuldners in einer wirtschaftlich schwierigen Situation übernommen. Allein die Kenntnis von solchen Umständen kann also eine Sittenwidrigkeit nicht begründen. Außerdem kann es für einen solventen Arbeitnehmer ein durchaus hinnehmbares Risiko darstellen, eine Bürgschaft zu geben. Das kann sich für den Arbeitnehmer auszahlen, wenn der Arbeitsvertrag eben nicht wegen einer Insolvenz beendet werden muss.

Hinweis: Ein Arbeitnehmer, der für Verbindlichkeiten des Arbeitgebers gebürgt hat, kann als Bürge also durchaus auch in Anspruch genommen werden, da eine solche Bürgschaft nicht sittenwidrig ist.


Quelle: BGH, Urt. v. 11.09.2018 - XI ZR 380/16
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2019)

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