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Altersbenachteiligung: Eine Stellenabsage stellt bei Verweis auf den Rentnerstatus eine Diskriminierung dar

Es mag auf den ersten Blick merkwürdig wirken, aber auch Rentner können wegen des Alters diskriminiert werden. Wenn man sich den folgenden Fall des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (LAG) ansieht, wird auch klar, warum.

Ein Rentner bewarb sich auf die Stellenanzeige einer Stadt als hauswirtschaftlicher Anleiter. Während seines vorherigen Berufslebens hatte er ähnliche Tätigkeiten erledigt und konnte somit auch eine entsprechende Qualifikation nachweisen. Trotzdem erhielt er eine Absage - mit der Begründung, dass Rentner nicht eingestellt werden. Daraufhin machte er eine Entschädigungszahlung in Höhe von drei Monatsgehältern geltend, da er sich wegen seines Alters diskriminiert fühlte - und zwar zu Recht.

Das LAG legte als angemessene Entschädigungszahlung ein Monatsgehalt fest, da die Stelle nur auf neun Monate befristet ausgeschrieben war. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot sah es deshalb als gegeben an, weil eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters vorlag. Insbesondere konnte sich die Stadt auch nicht auf eine Altersgrenzenregelung im einschlägigen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst berufen. Nur, weil ein Arbeitsverhältnis bei Erreichen eines bestimmten Alters endet, heißt das noch nicht, dass Rentner nicht eingestellt werden dürfen.

Hinweis: Die Diskriminierungsfalle schlägt schnell zu. Wenn ein Arbeitgeber die Bewerbung eines Altersrentners unter Verweis auf dessen Rentnerstatus bereits im Bewerbungsverfahren zurückweist, liegt eindeutig eine Diskriminierung wegen des Alters vor.


Quelle: LAG Niedersachsen, Urt. v. 01.08.2018 - 17 Sa 1302/17
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2019)

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