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Abgasskandal, die Erste: Oberlandesgericht Braunschweig lehnt Schadensersatzansprüche für VW-Käufer ab

Der sogenannte Abgasskandal erregt die Gemüter, was naturgemäß zu Rechtsstreitigkeiten führt. Im Folgenden musste das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) die naheliegende Frage beantworten, ob ein VW-Kunde für die verbaute Abschaltautomatik die Rückzahlung des Kaufpreises für sein bei einem Autohaus erworbenes Fahrzeug fordern darf.

Das OLG lehnte die Forderungen des Autokäufers jedoch ab, da eine rechtliche Grundlage für einen klägerischen Anspruch seiner Ansicht nach nicht besteht. Nach Auffassung des Gerichts ist in der Übereinstimmungsbescheinigung, mit der der Hersteller bestätigt, dass das konkrete ausgelieferte Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht, keine Garantiezusage der Volkswagen-AG (VW) zu sehen. Eine solche Bestätigung ist keine Willenserklärung des Herstellers, dass er für die vereinbarte Beschaffenheit einstehen werde. Auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung habe der Kläger nicht. Diese setzen voraus, dass VW gegen ein Gesetz verstoßen habe, das dazu diene, den Kläger zu schützen. Dies konnte aufgrund der die Typgenehmigung und Übereinstimmungsbescheinigung betreffenden Vorschriften nicht festgestellt werden. Zwar habe VW in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschaltautomatik verbaut - ein Verstoß gegen die Regelungen der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) liegt aber nicht vor. Denn sowohl die Übereinstimmungsbescheinigung als auch die zugrundeliegende Typgenehmigung blieben trotz der Abschaltvorrichtung wirksam. Darüber hinaus würden diese Regelungen nicht dazu dienen, das Vermögen des Kfz-Käufers zu schützen, sondern vor allem auf hohe Verkehrssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz und rationelle Energienutzung abzielen. Auch deswegen bestehe kein Anspruch des VW-Kunden. Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung hat der Senat auch deshalb abgelehnt, weil der Einbau der unzulässigen Abschaltvorrichtung keine Vorschriften verletzt, die den individuellen Schutz des Klägervermögens bezwecken würden.

Hinweis: Der Senat hat die Revision zugelassen. Dieses Rechtsmittel muss innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils an die Parteien beim BGH eingelegt werden. Es bleibt also spannend, was sich rechtlich zu diesem Thema noch alles entwickelt.


Quelle: OLG Braunschweig, Urt. v. 19.02.2019 - 7 U 134/17
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2019)

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