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Pflichtteilsergänzungsanspruch: Pflichtteilsberechtigte müssen Schenkung zweifelsfrei nachweisen können

Bei der Durchsetzung von erbrechtlichen Ansprüchen kommt es häufig gar nicht entscheidend auf gute juristische Argumente an, sondern auf die Beweisbarkeit der Ansprüche. Dass der Nachweis insbesondere dann schwierig zu führen sein kann, wenn Absprachen nicht schriftlich festgehalten wurden, zeigt dieser Fall des Oberlandesgerichts München (OLG).

Ein Mann und seine zweite Ehefrau setzten sich in ihrem notariellen Testament gegenseitig als Alleinerben ein. Während ihrer Ehe kaufte die Frau zwei Eigentumswohnungen und wurde als Eigentümerin eingetragen. Nach dem Tod des Mannes verlangten seine beiden Töchter aus erster Ehe Auskunft und Erhöhung ihres Pflichtteils, weil sie der Ansicht waren, dass der Kauf der Eigentumswohnungen von ihrem Vater finanziert worden sei und somit eine Schenkung darstellte. Diese hätte den Nachlass und damit auch ihren Pflichtteil geschmälert.

Das OLG lehnte den Pflichtteilsergänzungsanspruch jedoch ab. Nach Ansicht des Gerichts lag keine Schenkung vor, da die Töchter nicht nachweisen konnten, dass der Erblasser seiner Frau die für die Anschaffung der Wohnungen erforderlichen Geldmittel ohne Gegenleistung überlassen habe. Die Ehefrau legte vielmehr dar, dass sie die Wohnungen aus eigenen Ersparnissen und bei einer Bank aufgenommenen Darlehen finanziert hatte. Das Gegenteil konnten die Töchter nicht beweisen.

Hinweis: Dieser Fall hing entscheidend von der Beweisbarkeit von Behauptungen ab. Grundsätzlich muss ein Kläger alle für ihn vorteilhafte Tatsachen beweisen. Da ein Schenkungsnachweis häufig schwierig sein kann, legt die Rechtsprechung dem Gegner eine erhöhte Darlegungslast auf. Er darf also nicht einfach bestreiten, sondern muss selbst Belege für sein Bestreiten bringen. Dies hatte die Ehefrau hier getan. Da half es auch nichts, dass der Erblasser im Familienkreis mehrfacht gesagt haben soll, zwei Wohnungen gekauft zu haben, die einmal seine Enkel erhalten sollen.


Quelle: OLG München, Urt. v. 31.07.2019 - 7 U 3222/18
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 10/2019)

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