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Ausgelassener Erbprätendent: Die reine Nichterwähnung eines möglichen Erben ist keine automatische Enterbung

Ein Erbprätendent ist eine Person, die für sich selbst in Anspruch nimmt, Erbe geworden zu sein. Ob der Fakt, dass diese Person in der letztwilligen Verfügung namentlich nicht erwähnt wird, gleichbedeutend mit einer etwaigen Enterbung durch den Erblasser ist, musste im Folgenden das Oberlandesgericht München (OLG) beurteilen.

Aus der Ehe des Erblassers und seiner bereits verstorbenen Gattin gingen keine Kinder hervor. Nach dem Tod seiner Ehefrau hatte der Erblasser deren Nichte im Wege der Erwachsenenadoption als Kind angenommen und ihr zu Lebzeiten das Eigentum an einer Immobilie übertragen. In seinem handschriftlichen Testament hatte der Erblasser verschiedene Verfügungen bezüglich einzelner Vermögensgegenstände getroffen, seine adoptierte Tochter wurde in der Verfügung jedoch nicht erwähnt.

Das OLG hatte sich nun zunächst mit der Frage zu beschäftigen, ob es sich vorliegend um eine Erbeinsetzung gehandelt habe. Dies hat es am Ende schließlich deshalb verneint, da der Erblasser darin nicht über sein Vermögen als Ganzes verfügt hatte. Genau dieser Umstand, dass nur Einzelverfügungen getroffen wurden, führte dann aber auch zu dem Ergebnis, dass in der Nichterwähnung der Adoptivtochter in der letztwilligen Verfügung keine Enterbung gesehen werden kann. Da keine Erbeinsetzung erfolgt ist, gibt es aufgrund der Verfügung sowie der äußeren Umstände keinen Hinweis darauf, dass die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen sein sollte.

Hinweis: Alles, was ein Gericht im Streitfall interpretieren muss, ist sowohl für den Erblasser als auch für seine Wunscherben riskant. Deshalb ist jedem anzuraten, seinen letzten Willen mithilfe einer versierten Fachkraft in Sachen Erbrecht zu verfassen, um ihn nicht zur gerichtlichen Auslegungssache zu machen.


Quelle: OLG München, Beschl. v. 19.02.2020 - 31 Wx 231/17
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 05/2020)

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