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Verlorener Grundschuldbrief: Nachlasspfleger darf in eigenem Ermessen Aufgebotsverfahren in die Wege leiten

Dieser Fall dreht sich nicht nur um die Pflichten, sondern vor allem um die Rechte eines Nachlasspflegers. Wie es sich mit diesen Rechten bei der Vertretung eines unbekannten Erben bezüglich der Einleitung eines Aufgebotsverfahrens verhält, war in der Klärung Aufgabe des Oberlandesgerichts München (OLG).

Der Nachlasspfleger, der aufgrund eines unbekannten Erben eingesetzt wurde, wollte zur Vorbereitung auf eine mögliche spätere Erbauseinandersetzung eine Berichtigung des Grundbuchs durchführen lassen. Der Grundschuldbrief war in den Unterlagen der Erblasserin nicht mehr auffindbar, weshalb der Nachlasspfleger ein sogenanntes Aufgebotsverfahren in die Wege leitete, um den Grundschuldbrief für kraftlos erklären zu lassen. Das erstinstanzliche Amtsgericht hatte den Antrag des Nachlasspflegers im Aufgebotsverfahren zurückgewiesen und im Wesentlichen damit begründet, dass über einen Zeitraum von zehn Jahren keine Erben ermittelt werden konnten und ein nur vorbereitender Antrag nicht zulässig sei.

Die Ansicht der Kollegen teilte das OLG allerdings nicht. Dem Amtsgericht stehe es nicht zu, die Frage der Vertretungsmacht des Nachlasspflegers - dieser vertritt den unbekannten Erben - anhand von Zweckmäßigkeitsaspekten zu prüfen. Eine Beschränkung könne sich lediglich aus dem Umfang der Bestellung durch das Nachlassgericht ergeben. Diese erstreckt sich hier nicht nur auf die Sicherung, sondern auch auf die Verwaltung des Nachlasses.

Hinweis: Was im Rahmen der Nachlassverwaltung zu tun ist, entscheidet grundsätzlich der Nachlasspfleger selbst - im eigenen Ermessen.


Quelle: OLG München, Beschl. v. 27.07.2020 - 34 Wx 212/20
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2020)

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