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Haftungsausschluss nach Ausparkfehler: Wer bei einer Hilfestellung das eigene Fahrzeug beschädigt, verliert den Schadensersatzanspruch

Manche Gefälligkeit kann einem im Nachhinein leider teuer zu stehen kommen. So auch im folgenden Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) zu bewerten hatte und der sich um einen Ausparkfehler des Klägers drehte, der einem anderen eigentlich nur einen Gefallen tun wollte.

Auf einem Parkplatz kam es zum Unfall, als der spätere Kläger rückwärts aus einer abschüssigen Parklücke ein fremdes Fahrzeug ausparken wollte, das behindertengerecht umgebaut war und bei dem Gas- und Bremsfunktion im Handbetrieb betätigt werden. Er wollte hierbei dem späteren Beklagten, der auf einen Rollstuhl angewiesen ist, das Einsteigen in dessen Fahrzeug ermöglichen. Dabei verlor der Kläger die Kontrolle über den umgebauten Pkw und beschädigte auch sein eigenes, ebenfalls auf dem Parkplatz abgestelltes Fahrzeug.

Der BGH hat Schadensersatzansprüche des Klägers für die Beschädigung seines Fahrzeugs mit Hinweis auf einen gesetzlich geregelten Haftungsausschluss ausgeschlossen. Nach dieser Regelung ist eine Haftung dann nicht gegeben, wenn der Geschädigte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs (selbst) tätig war. Auch wenn der Kläger nach den Anweisungen des Beklagten das Fahrzeug in Betrieb gesetzt hatte, ändert dies an seiner Eigenschaft als Fahrzeugführer nichts, da er selbst die wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient hatte. Der im Gesetz geregelte Haftungsausschluss erfasst auch den vom Kläger geltend gemachten Schaden aufgrund der Beschädigung seines eigenen Pkw. Der Kläger hat durch das Manövrieren sein von ihm selbst auf demselben Parkplatz abgestelltes eigenes Fahrzeug bewusst der Betriebsgefahr des von ihm selbst geführten Kraftfahrzeugs ausgesetzt.

Hinweis: Die Haftung des Halters - also hier des Beklagten - ist ausgeschlossen, wenn der betreffende Fahrer nur aus Gefälligkeit handelt. Der Grund hierfür liegt in dem Rechtsgedanken, dass der besondere Schutz der Gefährdungshaftung dem nicht zugutekommt, der den besonderen Gefahren des Kfz-Verkehrs nicht als ein am Kraftfahrbetrieb Unbeteiligter zwangsläufig unterworfen ist, sondern sich der Betriebsgefahr eines Kfz durch Beteiligung an seinem Betrieb freiwillig und bewusst in erhöhtem Maße aussetzt.
 
 


Quelle: BGH, Urt. v. 12.01.2021 - VI ZR 662/20
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2021)

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