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Antrag erfolglos: Erben haben keinen Anspruch auf Aufnahme eines Berufungsgrunds in einen Erbschein

Aus einem Erbschein ergibt sich neben dem Umstand, wer Erbe geworden ist, auch die Größe des Erbteils. Darüber hinaus sind auch Anordnungen zu nennen, die den Erben beschränken können. Im zu entscheidenden Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) ging es im Kern um die Frage, ob bei Existenz mehrerer letztwilliger Verfügungen die konkrete Verfügung im Erbschein genannt werden muss, auf die sich das Nachlassgericht bei der Feststellung des Erbrechts bezieht.

Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten bereits 1984 eine gemeinschaftliche letztwillige Verfügung aufgesetzt, im Zuge derer sie sich wechselseitig zu Alleinerben und die beiden Kinder zu gleichen Teilen zu Schlusserben eingesetzt haben. Nach dem Tod des Mannes errichtete die Erblasserin im Jahr 2015 ein weiteres notarielles Testament, wobei sie die hälftige Erbeinsetzung der beiden Kinder beibehielt, allerdings detaillierte Regelungen zur Erbauseinandersetzung traf. Einer der Erben war nach dem Tod seiner Mutter nun der Ansicht, dass diese im Jahr 2015 nicht mehr testierfähig gewesen sei, weshalb er einen Antrag mit dem Inhalt gestellt hat, Miterbe aufgrund des Testaments aus dem Jahr 1984 geworden zu sein. Das Nachlassgericht hat lediglich einen Erbschein mit dem Hinweis darauf erteilt, dass die Erbfolge aufgrund testamentarischer Verfügung festgestellt sei. Welche Verfügung es konkret war, ergab sich aus dem Erbschein jedoch nicht. Das Oberlandesgericht hat die Richtigkeit des so erteilten Erbscheins bestätigt und die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

Der BGH hat nun klargestellt, dass kein Anspruch darauf bestehe, dass in dem Erbschein die konkrete letztwillige Verfügung genannt werde. Dem Miterben gehe es bei seinem Antrag darum, die Frage zu klären, ob die im Jahr 2015 angeordnete Teilungsanordnung wirksam sei - diese Absicht sei über den Sinn und Zweck eines Erbscheins aber nicht gedeckt. Aus dem Erbschein muss sich lediglich ergeben, wer Erbe ist, gegebenenfalls die Größe des Erbteils sowie eventuelle Anordnungen über Beschränkungen.

Hinweis: Grundsätzlich gilt, dass einem Erbschein kein anderer Inhalt gegeben werden kann, als von dem Erben beantragt wurde. Diese Bindung bezieht sich aber nur an den gesetzlich bestimmten Inhalt des Erbscheins.
 
 
 


Quelle: BGH, Urt. v. 08.09.2021 - IV ZB 17/20
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 12/2021)

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