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Zinssatztypisierung durch Finanzamt: Ungleichbehandlungen durch Abzinsung der Nachlassverbindlichkeit gelten (noch) als tolerabel

Dass eine Erbschaft selbst bei einer beachtlichen Erbmasse nicht immer nur ein Segen ist, wissen jene nur zu gut, die hier regelmäßig hereinschauen. So ist auch die Erbschaftsteuer nicht selten ein Grund, sich zu grämen und - wie im folgenden Fall - sein vermeintliches Recht vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) durchzusetzen.

Der Kläger in dem Verfahren gegen die Finanzverwaltung hatte im Vermächtnisweg diverse Betriebsvermögen sowie einen Geldbetrag von 200.000 EUR erhalten. Bei der erbrechtlichen Auseinandersetzung verzichtete sein Halbbruder gegen Zahlung eines Betrags von 400.000 EUR auf Ansprüche aus diesem Vermächtnis, was so auch notariell vereinbart wurde. Der Geldbetrag war in Teilbeträgen zu zahlen und zinslos fällig. Das Finanzamt setzte gegen den Kläger schließlich die Erbschaftsteuer fest und berücksichtigte hierbei die Zahlungsverbindlichkeit gegenüber dem Halbbruder mit einem abgezinsten Betrag von lediglich 253.620 EUR. Hiergegen richtete sich die Klage des Vermächtnisnehmers, der den gesamten Betrag von 400.000 EUR als Nachlassverbindlichkeit geltend gemacht hatte. Wesentlicher Kritikpunkt des Klägers war dabei der Zinssatz von 5,5 %. Bereits im Zusammenhang mit anderen rechtlichen Fragen seien durch den Bundesfinanzhof (BFH) schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe von Zinssätzen geäußert worden, die deutlich oberhalb der marktüblichen Zinssätze liegen.

Dieser Ansicht hat sich das FG jedoch nicht angeschlossen. Dem Gesetzgeber sei es erlaubt, aus Vereinfachungsgründen auf einen derartigen Zinssatz zurückzugreifen, wobei gewisse Ungleichbehandlungen zu tolerieren seien. Im Vergleich mit den marktüblichen Fremdkapitalkosten stellt die derartige Zinssatztypisierung des Bewertungsgesetzes für den streitgegenständlichen Zeitraum im Jahr 2015 noch keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht dar.

Hinweis: Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen, da für den betroffenen Zeitraum noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt.


Quelle: FG Düsseldorf, Urt. v. 28.07.2021 - 4 K 865/21 Erb
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 12/2021)

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