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Während des Verfahrens verstorben: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erlischt mit dem Tod des Berechtigten

Einer nichtvermögenden Partei kann Prozesskostenhilfe - im Familienrecht auch Verfahrenskostenhilfe genannt - gewährt werden, wenn sie aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dazu in der Lage ist, einen Rechtsstreit aus eigenen Mitteln zu führen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) musste nun darüber befinden, was mit der bewilligten Hilfe passiert, wenn der Kläger noch während des Verfahrens verstirbt: Ist der Anspruch vererbbar oder etwa nicht?

Der Kläger in einem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten hatte am 17.05.2020 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gestellt. Am 22.07.2021 ist der Kläger während des noch laufenden Verfahrens verstorben.

Das OVG hat in dem anhängigen Rechtsmittelverfahren klargestellt, dass es sich bei dem Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe um ein höchstpersönliches Recht handelt, das allein an die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Partei anknüpft. Aus dieser Personengebundenheit der Prozesskostenhilfe folgt, dass sowohl ein dahingehender Anspruch auf Bewilligung als auch eine gegebenenfalls bereits erfolgte Bewilligung mit dem Tod der Partei erlöschen und nicht vererblich sind.

Hinweis: Will ein Erbe, zumindest für den Fall, dass der im Streit stehende Anspruch selbst vererblich ist, das Verfahren fortführen, muss er einen eigenen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen.


Quelle: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.01.2022 - 9 A 1587/20
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 05/2022)

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