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Neues zum gewerblichen Grundstückshandel

Wenn ein Grundstückseigentümer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte in zeitlicher Nähe zu deren Anschaffung verkauft, liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor. Folge: Die Gewinne aus dem Verkauf führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Je nach Höhe des Gewinns setzt das Finanzamt dann nicht nur Einkommensteuer, sondern auch Gewerbesteuer fest.

a) Zeitliche Unterbrechung spricht nicht gegen gewerblichen Grundstückshandel

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass nicht durchgängig in jedem Jahr Verwertungsmaßnahmen ergriffen oder ständig Grundstücke vorrätig gehalten werden müssen. Ob die Aktivitäten des Steuerzahlers im Hinblick auf einen gewerblichen Grundstückshandel den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschreiten, entscheide sich im Regelfall danach, ob

  • innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte gekauft und verkauft oder "produziert" (erschlossen, bebaut, wesentlich modernisiert) und verkauft werden und
  • die Verkaufshandlungen innerhalb eines fünfjährigen Zeitraums vorgenommen werden.

Besteht ein solcher zeitlicher Zusammenhang zwischen den Verwertungshandlungen, stehen vorübergehende inaktive Phasen währenddessen - gewissermaßen "Betriebsunterbrechungen" - der Annahme einer gewerblichen Betätigung nicht entgegen. Der Steuerzahler muss auch keinen "Gesamtplan" verfolgen, welche Grundstücksgeschäfte er künftig ausführen will, um als gewerblicher Grundstückshändler beurteilt zu werden.

b) Gewerblicher Grundstückshandel bei einer GbR

Eine aus zwei Gesellschaftern bestehende GbR hatte ein Mehrfamilienhaus mit einem Ladengeschäft, einem Restaurant und acht Wohnungen gekauft. Nachdem die GbR die Nutzungseinheiten zunächst vermietet und teilweise modernisiert hatte, erhielt sie fünf Jahre nach dem Kauf die beantragte Abgeschlossenheitsbescheinigung. Bald darauf verkaufte sie das gesamte Objekt an einen einzigen Käufer und setzte sich auseinander. Die beiden Gesellschafter unterhielten im selben Zeitraum unstreitig jeweils einen gewerblichen Grundstückshandel. Deshalb wollte das Finanzamt auch bei der GbR von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgehen (sog. "Abfärbewirkung"). Das Finanzgericht Hamburg hat erfreulicherweise anders entschieden:

Für die Frage, ob auch bei der GbR ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, kommt es ausschließlich auf die von der GbR selbst ausgeübte Tätigkeit an. Die GbR war aber mangels Überschreitens der sog. Drei-Objekt-Grenze und mangels einer bestehenden Veräußerungsabsicht beim Kauf des Mehrfamilienhauses nicht als gewerbliche Grundstückshändlerin anzusehen. Die von den Gesellschaftern außerhalb der GbR ausgeübten Tätigkeiten sind nach Ansicht der Richter für die steuerliche Beurteilung der GbR unbeachtlich. Die Tätigkeit der Gesellschafter färbt also nicht auf die Gesellschaft ab. Das Finanzamt gibt sich aber noch nicht geschlagen und hat gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt.

c) Gesellschafter-Geschäftsführer: Zwischenschaltung einer GmbH

In einem weiteren Streitfall verkaufte der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine ca. 540 qm große Eigentumswohnung an die GmbH. Die GmbH teilte diese Wohnung in sechs Eigentumswohnungen auf und verkaufte sie anschließend.

Das Finanzgericht Münster hat erfreulicherweise entschieden, dass die Aktivitäten der GmbH dem Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zugerechnet werden können. Folglich lag bei ihm kein gewerblicher Grundstückshandel vor. Auch einen Gestaltungsmissbrauch verneinten die Richter: Bei vergleichbaren Bautätigkeiten sei es allgemein üblich und auch anerkannt, aus haftungsrechtlichen Erwägungen eine GmbH zu gründen, die die Wohnungen herstellt bzw. herstellen lässt und vermarktet. Das Finanzamt hat allerdings gegen die Entscheidung Revision beim BFH eingelegt.

Hinweis: Die Richter konnten in diesem Fall offen lassen, ob sich eine andere Lösung ergeben hätte, wenn die GmbH vom Gesellschafter-Geschäftsführer vollständig fertig gestellte Eigentumswohnungen gekauft und diese anschließend nur vermarktet hätte.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF, Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2007)

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