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Gärtner: Steuersatz bei Lieferung und Einpflanzen von Pflanzen
Die Lieferung von Pflanzen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Dagegen stellt
das Einpflanzen eine sonstige Leistung dar, für die der Regelsteuersatz von 19 % gilt. Wie
ist jedoch bei der Lieferung von Pflanzen mit gleichzeitigem Einpflanzen zu verfahren?
Erfreulicherweise geht das Finanzgericht Nürnberg auch hier von zwei selbständigen
Leistungen aus. Für die Anwendung des Steuersatzes sind beide Leistungen jeweils
getrennt zu beurteilen, das heißt:
- Ermäßigter
Steuersatz (7 %) für
die
Pflanzenlieferung
und
- Regelsteuersatz (19
%) für das
Einpflanzen.
Aus Sicht des Verbrauchers bestehe die Leistung in solchen Fällen nämlich nicht in der
Lieferung eines eingepflanzten Baumes oder Busches, sondern in der Erbringung zweier
selbständiger Leistungen. Das Einpflanzen, das für sich allein als sonstige Leistung zu
werten sei, verliere durch die vorübergehende Pflanzenlieferung nicht seine Selbständigkeit.
Das Finanzamt will sich dem nicht anschließen und hat daher gegen das Urteil
Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Hinweis: Anders kann die Sache aussehen, wenn die Pflanzenlieferung und die
Pflanzarbeiten mit der Errichtung einer Gartenanlage entsprechend einem Gesamtkonzept
des leistenden Unternehmers zusammenhängen. Dann wird wohl von einer insgesamt dem
Regelsteuersatz von 19 % unterliegenden Werklieferung auszugehen sein.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 02/2007)
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