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Grundstücksschenkung: Investitionsverpflichtung keine Gegenleistung!

Die Eigentümerin eines Grundstücks hatte sich beim Kauf gegenüber dem Verkäufer zu bestimmten Investitionen verpflichtet. Wenige Jahre später übertrug sie das Grundstück samt der Investitionsverpflichtung unentgeltlich auf ihren Sohn. Fraglich war, ob der Übergang der Investitionsverpflichtung auf den Sohn bei der Berechnung der Schenkungsteuer mindernd berücksichtigt werden konnte.

Das Finanzgericht München lehnt es leider ab, in diesem Fall von einer die Schenkungsteuer mindernden Gegenleistung des Sohnes auszugehen. Leistungen, die dem Zuwendungsempfänger (hier dem Sohn) selbst zugute kommen, sind nämlich keine Gegenleistung. Im Streitfall führten die später vom Sohn getätigten Investitionen unstreitig zu einer Wertsteigerung seines Vermögens. Die aufgrund der Schenkung seiner Mutter erlangte Bereicherung minderte sich daher gerade nicht.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 02/2007)

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