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Gewerblicher Grundstückshandel: Ohne Gewinnermittlung droht
Gewinnschätzung
Wenn ein Grundstückseigentümer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte in
zeitlicher Nähe zu deren Anschaffung, Herstellung oder grundlegender Modernisierung
verkauft, liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor. Die Gewinne aus dem Verkauf
führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Je nach Höhe des Gewinns setzt das Finanzamt
nicht nur Einkommensteuer, sondern auch Gewerbesteuer fest. Ob ein gewerblicher
Grundstückshandel vorliegt, lässt sich allerdings nie generell beantworten; maßgebend sind
immer die Verhältnisse im Einzelfall!
Da die Finanzämter oft erst im Nachhinein feststellen, dass ein gewerblicher
Grundstückshandel vorliegt, können viele Steuerzahler keine Aufzeichnungen über die
erforderliche Gewinnermittlung vorlegen. Das Finanzgericht München (FG) hat bestätigt,
dass das Finanzamt den Gewinn des gewerblichen Grundstückshandels in solchen Fällen
schätzen darf. Im Streitfall hat das FG auch die Höhe des geschätzten Gewinns nicht
beanstandet. Als Betriebseinnahmen setzte das Finanzamt die Veräußerungserlöse und die
Vermietungseinnahmen an. Auf der Ausgabenseite berücksichtigte es die
Anschaffungskosten (ggf. der Teilwert der in das Betriebsvermögen eingelegten
Grundstücke), Anschaffungsnebenkosten (Notarkosten, Grunderwerbsteuer), Schuldzinsen
und Fahrtkosten. Der Ansatz der vom Grundstückshändler begehrten AfA war
ausgeschlossen, weil die Grundstücke bei einem gewerblichen Grundstückshandel zum
Umlaufvermögen gehören und daher keine Abschreibung möglich ist.
Hinweis: Bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschuss-Rechnung können die
Anschaffungskosten für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens erst bei
Zufluss des Veräußerungserlöses bzw. bei Entnahme als Betriebsausgaben berücksichtigt
werden. Das gilt erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 05.05.2006 angeschafft oder
in das Betriebsvermögen eingelegt werden.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2007)
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