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Was ändert sich durch das elektronische Handels- und
Unternehmensregister für Jahresabschlüsse?
Für die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkten OHG oder
KG ändert sich durch das am 01.01.2007 in Kraft getretene "Gesetz über elektronische
Handels- und Genossenschafts- sowie das Unternehmensregister (EHUG)" Folgendes: Der
Jahresabschluss für das Geschäftsjahr, das nach dem 31.12.2005 begonnen hat, ist
innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag beim elektronischen
Bundesanzeiger elektronisch einzureichen und dort vollständig bekanntzumachen
(Offenlegung). Vorsicht: Das gilt ab 01.01.2007 erstmals für Gesellschaften aller
Größenklassen. Die Einreichung zum Handelsregister entfällt damit.
Der elektronische Bundesanzeiger reicht die Jahresabschlüsse an das
Unternehmensregister weiter. Unter www.unternehmensregister.de kann jeder die
Rechnungslegungsunterlagen kostenlos abrufen.
Sollte dieser Veröffentlichungspflicht nicht nachgekommen werden, sieht das neue Recht
Sanktionen im Wege eines Ordnungsgeldverfahrens vor. Dieses Verfahren richtet sich
gegen Sie als gesetzliche(n) Vertreter(in) oder die Gesellschaft selbst. Zunächst droht das
Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld zwischen 2.500 EUR und 25.000 EUR an und räumt
eine Frist von sechs Wochen ein, binnen derer der gesetzlichen Offenlegungspflicht
nachgekommen werden muss. Geschieht dies nicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt und
ein erneutes Ordnungsgeldverfahren in Gang gesetzt, das dann den gleichen Verlauf nimmt.
Die Kosten des jeweiligen Ordnungsgeldverfahrens in Höhe von 50 EUR fallen auch an,
wenn Sie der Offenlegungspflicht binnen der Sechswochenfrist nachkommen.
Daher bitten wir Sie, uns rechtzeitig sämtliche Unterlagen für den Jahresabschluss (ggf.
Konzernabschluss) einzureichen, damit es uns möglich ist, Ihren Jahresabschluss (bzw.
Konzernabschluss) zu so frühzeitig erstellen, dass Sie ihn fristgerecht dem elektronischen
Bundesanzeiger einreichen und dort vollständig bekanntmachen können.
Falls es dennoch zu einem Ordnungsgeldverfahren kommen sollte, könnten wir Sie in
diesem Verfahren gegenüber dem Bundesamt für Justiz sowie vor dem Landgericht
vertreten. Wenn Sie noch Fragen haben, können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.
Information für: | Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 04/2007)
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