Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Gustav Gans
Entenstrasse 5, 50123 Köln
Tel.: 0221 - 123456

[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]

Was ändert sich durch das elektronische Handels- und Unternehmensregister für Jahresabschlüsse?

Für die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkten OHG oder KG ändert sich durch das am 01.01.2007 in Kraft getretene "Gesetz über elektronische Handels- und Genossenschafts- sowie das Unternehmensregister (EHUG)" Folgendes: Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr, das nach dem 31.12.2005 begonnen hat, ist innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag beim elektronischen Bundesanzeiger elektronisch einzureichen und dort vollständig bekanntzumachen (Offenlegung). Vorsicht: Das gilt ab 01.01.2007 erstmals für Gesellschaften aller Größenklassen. Die Einreichung zum Handelsregister entfällt damit.

Der elektronische Bundesanzeiger reicht die Jahresabschlüsse an das Unternehmensregister weiter. Unter www.unternehmensregister.de kann jeder die Rechnungslegungsunterlagen kostenlos abrufen.

Sollte dieser Veröffentlichungspflicht nicht nachgekommen werden, sieht das neue Recht Sanktionen im Wege eines Ordnungsgeldverfahrens vor. Dieses Verfahren richtet sich gegen Sie als gesetzliche(n) Vertreter(in) oder die Gesellschaft selbst. Zunächst droht das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld zwischen 2.500 EUR und 25.000 EUR an und räumt eine Frist von sechs Wochen ein, binnen derer der gesetzlichen Offenlegungspflicht nachgekommen werden muss. Geschieht dies nicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt und ein erneutes Ordnungsgeldverfahren in Gang gesetzt, das dann den gleichen Verlauf nimmt. Die Kosten des jeweiligen Ordnungsgeldverfahrens in Höhe von 50 EUR fallen auch an, wenn Sie der Offenlegungspflicht binnen der Sechswochenfrist nachkommen.

Daher bitten wir Sie, uns rechtzeitig sämtliche Unterlagen für den Jahresabschluss (ggf. Konzernabschluss) einzureichen, damit es uns möglich ist, Ihren Jahresabschluss (bzw. Konzernabschluss) zu so frühzeitig erstellen, dass Sie ihn fristgerecht dem elektronischen Bundesanzeiger einreichen und dort vollständig bekanntmachen können.

Falls es dennoch zu einem Ordnungsgeldverfahren kommen sollte, könnten wir Sie in diesem Verfahren gegenüber dem Bundesamt für Justiz sowie vor dem Landgericht vertreten. Wenn Sie noch Fragen haben, können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2007)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

nach oben