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Teilnahme an einem fachärztlichen Kongress
Aufwendungen für Fachkongresse können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
abziehbar sein, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht.
Ein Facharzt für Anästhesie war als Oberarzt in der Abteilung für Anästhesiologie und
Intensivmedizin einer Klinik nichtselbständig tätig. Er nahm in der Zeit vom 31.01.1998 bis zum
07.02.1998 bzw. vom 30.01.1999 bis zum 06.02.1999 an einem "Internationalen Symposium für
Anästhesie, Notfall-, Schmerz- und Intensivbehandlungsprobleme" in St. Anton am Arlberg teil.
Das Symposium richtete sich auch an Ärzte im Praktikum, Krankenschwestern und -pfleger.
Darüber hinaus besuchte er in der Zeit vom 18.09. bis zum 25.09.1999 das "5. Repetitorium
Anästesilogicum" für Fachärzte in Mayrhofen.
Auf den Symposien am Arlberg wurden jeweils von Sonntag bis Freitag vormittags (von 9 Uhr
bis 12 Uhr) und nachmittags (von 14 Uhr bis 19 Uhr) verschiedene, nicht in sich
zusammenhängende, auf die Fachbereiche Anästhesie, Notfall- und Intensivmedizin sowie
Schmerztherapie bezogene Vorträge angeboten. Daneben bestand die Möglichkeit, gegen
zusätzliche Gebühren - auch in der Mittagspause und in den Abendstunden - weitere
Workshops und Kurse zu besuchen. Das Programm des Repetitoriums in Mayrhofen gestaltete
sich in der Regel in der Weise, dass täglich von 9 Uhr bis 12 Uhr und von 16 Uhr bis 19 Uhr
jeweils einstündige Fachvorträge gehalten wurden. Außerdem bestand täglich von 12 Uhr bis 16
Uhr die Möglichkeit, an PC-Lernprogrammen oder an der Vorführung von Fortbildungsvideos
teilzunehmen. Das Organisationskomitee in St. Anton hat die Teilnahme des Arztes an den
Veranstaltungen durch sog. Anwesenheitstestate bestätigt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) sah es als nachgewiesen an, dass bei der Teilnahme an den
Fachkongressen die berufliche Veranlassung bei weitem überwog. Die Befriedigung privater
Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises fiel
nach Ansicht der Richter nicht ins Gewicht und war nur von untergeordneter Bedeutung. Der
BFH ließ daher die gesamten Kosten zum Abzug als Werbungskosten zu.
Information für: | Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2007)
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