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Teilnahme an einem fachärztlichen Kongress

Aufwendungen für Fachkongresse können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sein, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht.

Ein Facharzt für Anästhesie war als Oberarzt in der Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin einer Klinik nichtselbständig tätig. Er nahm in der Zeit vom 31.01.1998 bis zum 07.02.1998 bzw. vom 30.01.1999 bis zum 06.02.1999 an einem "Internationalen Symposium für Anästhesie, Notfall-, Schmerz- und Intensivbehandlungsprobleme" in St. Anton am Arlberg teil. Das Symposium richtete sich auch an Ärzte im Praktikum, Krankenschwestern und -pfleger. Darüber hinaus besuchte er in der Zeit vom 18.09. bis zum 25.09.1999 das "5. Repetitorium Anästesilogicum" für Fachärzte in Mayrhofen.

Auf den Symposien am Arlberg wurden jeweils von Sonntag bis Freitag vormittags (von 9 Uhr bis 12 Uhr) und nachmittags (von 14 Uhr bis 19 Uhr) verschiedene, nicht in sich zusammenhängende, auf die Fachbereiche Anästhesie, Notfall- und Intensivmedizin sowie Schmerztherapie bezogene Vorträge angeboten. Daneben bestand die Möglichkeit, gegen zusätzliche Gebühren - auch in der Mittagspause und in den Abendstunden - weitere Workshops und Kurse zu besuchen. Das Programm des Repetitoriums in Mayrhofen gestaltete sich in der Regel in der Weise, dass täglich von 9 Uhr bis 12 Uhr und von 16 Uhr bis 19 Uhr jeweils einstündige Fachvorträge gehalten wurden. Außerdem bestand täglich von 12 Uhr bis 16 Uhr die Möglichkeit, an PC-Lernprogrammen oder an der Vorführung von Fortbildungsvideos teilzunehmen. Das Organisationskomitee in St. Anton hat die Teilnahme des Arztes an den Veranstaltungen durch sog. Anwesenheitstestate bestätigt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) sah es als nachgewiesen an, dass bei der Teilnahme an den Fachkongressen die berufliche Veranlassung bei weitem überwog. Die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises fiel nach Ansicht der Richter nicht ins Gewicht und war nur von untergeordneter Bedeutung. Der BFH ließ daher die gesamten Kosten zum Abzug als Werbungskosten zu.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2007)

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