[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]
Fremdvergleich: Verträge innerhalb der Familie
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen ist,
dass sie zivilrechtlich wirksam geschlossen wurden und tatsächlich wie vereinbart
durchgeführt werden. Dabei müssen Vertragsinhalt und Durchführung dem zwischen
Fremden Üblichen entsprechen (Fremdvergleich). Ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen
gilt als zivilrechtlich nicht wirksam abgeschlossen, wenn z.B. die Formvorschriften nicht
beachtet wurden. Verträge mit minderjährigen Kindern können z.B. unwirksam sein, weil
kein Ergänzungspfleger bestellt worden ist.
Der Bundesfinanzhof hatte 2006 entschieden: Ist ein Vertragsabschluss zivilrechtlich
unwirksam, muss das nicht in jedem Fall auch zur steuerlichen Unwirksamkeit führen. Der
Fiskus will dem Urteil nicht folgen. Die nachträglich herbeigeführte zivilrechtliche
Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts kann seiner Ansicht nach grundsätzlich keine
Rückwirkung entfalten. Die steuerrechtlichen Folgerungen sind erst ab dem Zeitpunkt zu
ziehen, zu dem die schwebende Unwirksamkeit entfallen ist.
Ausnahme: Die Nichtbeachtung der Formvorschriften kann den Vertragspartnern nicht
angelastet werden. In solchen Fällen sollen die Finanzämter tatsächlich durchgeführte
Verträge zwischen Angehörigen von Anfang an berücksichtigen. Dann müssen sie aber
schnell aktiv geworden sein, nachdem sie erkannt haben, dass der Vertrag unwirksam ist
oder Zweifel aufgetaucht sind, ob er wirksam ist: Sie müssen zeitnah die erforderlichen
Maßnahmen eingeleitet haben, um die Wirksamkeit herbeizuführen oder klarzustellen.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2007)
[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]