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Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei überhöhter Mietzahlung
Eine vGA liegt vor, wenn es bei der GmbH zu einer Vermögensminderung bzw. verhinderten
Vermögensmehrung kommt, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf
die Höhe des Einkommens auswirkt und nicht mit einer offenen Ausschüttung
zusammenhängt. Die vGA ist dem Einkommen der GmbH wieder hinzuzurechnen und führt
beim Gesellschafter zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die jeweils zur Hälfte
steuerpflichtig und steuerfrei sind (sog. Halbeinkünfteverfahren).
Mietet eine GmbH von einem Gesellschafter ein Grundstück gegen überhöhtes Entgelt an,
liegt laut Finanzgericht Köln in Höhe des überzahlten Betrags eine vGA vor. Für die Frage,
ob der vereinbarte Mietzins die angemessene Höhe überschreitet, ist entscheidend, ob ein
ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter an einen Fremden für die überlassenen
Gebäude und Flächen eine Miete in gleicher Höhe gezahlt hätte. Ein ordentlicher und
gewissenhafter Geschäftsleiter würde nämlich kein höheres als das marktübliche Entgelt für
vergleichbare Grundstücke zahlen. Die Höhe der angemessenen Miete muss unter
Würdigung aller Umstände des Einzelfalles - ggf. durch Schätzung - ermittelt werden. Diese
Schätzung hat sich aber immerhin an dem für den Steuerzahler günstigsten
Bandbreitenwert zu orientieren.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 08/2007)
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