Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Gustav Gans
Entenstrasse 5, 50123 Köln
Tel.: 0221 - 123456

[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]

Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei überhöhter Mietzahlung

Eine vGA liegt vor, wenn es bei der GmbH zu einer Vermögensminderung bzw. verhinderten Vermögensmehrung kommt, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und nicht mit einer offenen Ausschüttung zusammenhängt. Die vGA ist dem Einkommen der GmbH wieder hinzuzurechnen und führt beim Gesellschafter zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die jeweils zur Hälfte steuerpflichtig und steuerfrei sind (sog. Halbeinkünfteverfahren).

Mietet eine GmbH von einem Gesellschafter ein Grundstück gegen überhöhtes Entgelt an, liegt laut Finanzgericht Köln in Höhe des überzahlten Betrags eine vGA vor. Für die Frage, ob der vereinbarte Mietzins die angemessene Höhe überschreitet, ist entscheidend, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter an einen Fremden für die überlassenen Gebäude und Flächen eine Miete in gleicher Höhe gezahlt hätte. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde nämlich kein höheres als das marktübliche Entgelt für vergleichbare Grundstücke zahlen. Die Höhe der angemessenen Miete muss unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles - ggf. durch Schätzung - ermittelt werden. Diese Schätzung hat sich aber immerhin an dem für den Steuerzahler günstigsten Bandbreitenwert zu orientieren.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 08/2007)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

nach oben