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Sonn- und Feiertagszuschläge für Gesellschafter-Geschäftsführer

Die Zahlung von steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ist grundsätzlich nicht mit dem Tätigkeitsprofil eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH zu vereinbaren und führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Die vGA ist dem Einkommen der GmbH wieder hinzuzurechnen und führt beim Gesellschafter zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die zur Hälfte steuerfrei und zur anderen Hälfte steuerpflichtig sind (Halbeinkünfteverfahren).

Ausschlaggebend hierfür ist, dass ein Geschäftsführer sich in besonderem Maße mit den Interessen und Belangen der von ihm geleiteten Gesellschaft identifizieren muss. Er muss die notwendigen Arbeiten auch dann erledigen, wenn das einen Einsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus erfordert. Eine gesonderte Vergütung zusätzlicher Arbeitszeiten in Form von steuerfreien Zuschlägen verträgt sich mit diesem Aufgabenbild nicht, weshalb sie regelmäßig zu einer vGA führen. Daher wird anstelle solcher Zuschläge regelmäßig eine steuerpflichtige Gewinntantieme vereinbart.

In wenigen Ausnahmefällen ist die steuerfreie Zahlung von Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen aber anzuerkennen: Das ist der Fall, wenn

  • eine Vereinbarung über die Zahlung solcher Zuschläge nicht nur mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Arbeitnehmern abgeschlossen worden ist und
  • aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse davon auszugehen ist, dass für eine solche Vereinbarung ausschließlich betriebliche Gründe ausschlaggebend waren.

Ungeachtet dessen nimmt das Finanzgericht München aber eine vGA an, wenn dem Gesellschafter-Geschäftsführer für Sonn- und Feiertagsarbeit kein Grundlohn, sondern nur ein angeblich steuerfreier Zuschlag gezahlt wird. Nach den vertraglichen Vereinbarungen hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer im Streitfall für seine Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen - abgesehen von den vereinbarten Zuschlägen - keinen Gehaltsanspruch. Mit einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer wäre eine solche Vereinbarung nicht vorstellbar. Ein (Ausnahme-)Fall, in dem die einem Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Vergütung für die an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit der Vergütung entspricht, die auch andere, gesellschaftsfremde Arbeitnehmer erhalten, lag somit gerade nicht vor.

Folglich waren nicht ausschließlich betriebliche Gründe für die Zahlung der Zuschläge an den Gesellschafter-Geschäftsführer ausschlaggebend. Vielmehr sollte ihm aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen eine Steuervergünstigung verschafft werden.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2007)

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