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Sonn- und Feiertagszuschläge für Gesellschafter-Geschäftsführer
Die Zahlung von steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ist
grundsätzlich nicht mit dem Tätigkeitsprofil eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer
GmbH zu vereinbaren und führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Die vGA
ist dem Einkommen der GmbH wieder hinzuzurechnen und führt beim Gesellschafter zu
Einkünften aus Kapitalvermögen, die zur Hälfte steuerfrei und zur anderen Hälfte
steuerpflichtig sind (Halbeinkünfteverfahren).
Ausschlaggebend hierfür ist, dass ein Geschäftsführer sich in besonderem Maße mit den
Interessen und Belangen der von ihm geleiteten Gesellschaft identifizieren muss. Er muss
die notwendigen Arbeiten auch dann erledigen, wenn das einen Einsatz außerhalb der
üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus erfordert. Eine gesonderte Vergütung
zusätzlicher Arbeitszeiten in Form von steuerfreien Zuschlägen verträgt sich mit diesem
Aufgabenbild nicht, weshalb sie regelmäßig zu einer vGA führen. Daher wird anstelle
solcher Zuschläge regelmäßig eine steuerpflichtige Gewinntantieme vereinbart.
In wenigen Ausnahmefällen ist die steuerfreie Zahlung von Sonn-, Feiertags- und
Nachtarbeitszuschlägen aber anzuerkennen: Das ist der Fall, wenn
- eine
Vereinbarung über
die
Zahlung
solcher
Zuschläge
nicht nur
mit dem
Gesellschafter-Geschäftsführer,
sondern
auch mit
vergleichbaren
gesellschaftsfremden
Arbeitnehmern
abgeschlossen
worden ist
und
- aufgrund
des
Gesamtbildes der
Verhältnisse davon
auszugehen ist,
dass für
eine
solche
Vereinbarung
ausschließlich
betriebliche
Gründe
ausschlaggebend
waren.
Ungeachtet dessen nimmt das Finanzgericht München aber eine vGA an, wenn dem
Gesellschafter-Geschäftsführer für Sonn- und Feiertagsarbeit kein Grundlohn, sondern nur
ein angeblich steuerfreier Zuschlag gezahlt wird. Nach den vertraglichen Vereinbarungen
hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer im Streitfall für seine Tätigkeit an Sonn- und
Feiertagen - abgesehen von den vereinbarten Zuschlägen - keinen Gehaltsanspruch. Mit
einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer wäre eine solche Vereinbarung nicht
vorstellbar. Ein (Ausnahme-)Fall, in dem die einem Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte
Vergütung für die an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit der Vergütung entspricht, die
auch andere, gesellschaftsfremde Arbeitnehmer erhalten, lag somit gerade nicht vor.
Folglich waren nicht ausschließlich betriebliche Gründe für die Zahlung der Zuschläge an
den Gesellschafter-Geschäftsführer ausschlaggebend. Vielmehr sollte ihm aus im
Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen eine Steuervergünstigung verschafft werden.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2007)
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