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Hochverzinsliche Darlehen
unter Angehörigen
Darlehensverträge innerhalb der Familie erkennt das Finanzamt an, wenn sie klar und
eindeutig sowie zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden sind und auch tatsächlich
durchgeführt werden. Der Darlehensnehmer kann die Zinszahlungen regelmäßig als
Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, beim Empfänger führen sie zu
Einkünften aus Kapitalvermögen.
Das Finanzgericht Köln hat sich mit einem Fall befasst, in dem es um hochverzinsliche
Darlehen ging (hier 8,75 % bzw. 10 %). Die Richter haben entschieden, dass besonders
bei hochverzinslichen Darlehen im Rahmen des erforderlichen Fremdvergleichs die
Gestellung von Sicherheiten wegen der hohen Gewinnaussichten kein vorrangiges
Kriterium ist. Die Zinszahlungen wurden außerdem unstreitig laufend wie vereinbart
gezahlt und auf Empfängerseite entsprechend als Zinseinnahmen erklärt. Die
Vermögensbereiche der nahen Angehörigen waren darüber hinaus eindeutig voneinander
getrennt.
Hinweis: Eine wechselseitige Darlehensgewährung innerhalb der Familie kann einen
steuerlichen Gestaltungsmissbrauch darstellen. Das ist der Fall, wenn Forderungen und
Verbindlichkeiten nur zwischen den nahen Angehörigen selbst bestehen (z.B. unter
Geschwistern). Anders sieht die Sache aber aus, wenn an einer Darlehensforderung auch
noch andere Personen beteiligt sind (das kann auch der Ehegatte eines der Geschwister
sein). Diese Tatsache kann einen wirtschaftlichen Grund für die gewählte Gestaltung
darstellen. Zinsaufwendungen bleiben dann doch steuermindernd als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten abziehbar.
Information für: | Unternehmer, Kapitalanleger |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2007)
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