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Gutachtertätigkeit zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit umsatzsteuerpflichtig

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind umsatzsteuerfrei. Dabei sind Heilbehandlungen Tätigkeiten, die zum Zweck der Diagnose, der Behandlung und - soweit möglich - der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden. Besteht die Leistung aber in der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens, ist das Hauptziel nicht der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit der Person, über die das Gutachten erstellt wird. Eine solche Leistung soll vielmehr einem Dritten eine Entscheidung ermöglichen, die gegenüber den Betroffenen oder anderen Personen Rechtswirkungen erzeugt. Ein Gutachten kann zwar mittelbar zum Schutz der Gesundheit des Betroffenen beitragen, indem ein neues gesundheitliches Problem entdeckt oder eine frühere Diagnose berichtigt wird. Trotzdem bleibt es der Hauptzweck einer solchen Leistung, eine gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Bedingung für die Entscheidungsfindung eines anderen zu erfüllen.

Diese Grundsätze wendet auch das Finanzgericht Schleswig-Holstein an. Die Richter haben entschieden, dass die Erstellung von Gutachten im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für Zwecke der Pflegebedürftigkeit der Versicherten umsatzsteuerpflichtig ist.

Hinweis: In vielen Fällen wird jedoch wegen der sog. Kleinunternehmerregelung (Vorjahresumsatz bis 17.500 EUR, laufender Umsatz bis 50.000 EUR) keine Umsatzsteuer anfallen. Wir beraten Sie diesbezüglich gerne.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2007)

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