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Gutachtertätigkeit zur
Feststellung der Pflegebedürftigkeit umsatzsteuerpflichtig
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind umsatzsteuerfrei. Dabei sind
Heilbehandlungen Tätigkeiten, die zum Zweck der Diagnose, der Behandlung und -
soweit möglich - der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen
vorgenommen werden. Besteht die Leistung aber in der Erstellung eines ärztlichen
Gutachtens, ist das Hauptziel nicht der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder
Wiederherstellung der Gesundheit der Person, über die das Gutachten erstellt wird. Eine
solche Leistung soll vielmehr einem Dritten eine Entscheidung ermöglichen, die
gegenüber den Betroffenen oder anderen Personen Rechtswirkungen erzeugt. Ein
Gutachten kann zwar mittelbar zum Schutz der Gesundheit des Betroffenen beitragen,
indem ein neues gesundheitliches Problem entdeckt oder eine frühere Diagnose
berichtigt wird. Trotzdem bleibt es der Hauptzweck einer solchen Leistung, eine gesetzlich
oder vertraglich vorgesehene Bedingung für die Entscheidungsfindung eines anderen zu
erfüllen.
Diese Grundsätze wendet auch das Finanzgericht Schleswig-Holstein an. Die Richter
haben entschieden, dass die Erstellung von Gutachten im Auftrag des Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung für Zwecke der Pflegebedürftigkeit der Versicherten
umsatzsteuerpflichtig ist.
Hinweis: In vielen Fällen wird jedoch wegen der sog. Kleinunternehmerregelung
(Vorjahresumsatz bis 17.500 EUR, laufender Umsatz bis 50.000 EUR) keine
Umsatzsteuer anfallen. Wir beraten Sie diesbezüglich gerne.
Information für: | Freiberufler |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 10/2007)
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