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GmbH-Anteil: Abtretung zur
Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs
Nach dem zurzeit geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht bleiben beim Erwerb
von Todes wegen GmbH-Anteile bis zu einem Wert von 225.000 EUR außer Ansatz,
wenn
- die GmbH zur Zeit der Entstehung der Steuer Sitz/Geschäftsleitung im Inland hat
und
- der Erblasser am Nennkapital der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel
unmittelbar beteiligt war.
Der den Freibetrag übersteigende Teil des Werts der GmbH-Anteile wird nur mit 65 %
angesetzt. Diese Steuerentlastungen können laut Finanzgericht Nürnberg aber nicht
beansprucht werden, wenn die GmbH-Anteile als Abfindung für den Verzicht auf den
entstandenen Pflichtteilsanspruch übertragen werden. Zwar erwirbt der Verzichtende
auch in diesem Fall die Abfindung als Erwerb von Todes wegen. Allerdings hat nicht - wie
für die Inanspruchnahme der Steuerentlastungen erforderlich - der Erblasser selbst dem
Verzichtenden das begünstigte Vermögen zugewiesen, sondern erst die Vereinbarung mit
dem Erben den Vermögensübergang begründet.
Hinweis: Die bevorstehende Erbschaftsteuerreform wird voraussichtlich erst Ende des
Jahres abgeschlossen sein. Geplant sind z.B. die Neubewertung aller Vermögensarten
mit dem Verkehrswert, eine Stundungsregelung für das begünstigte Betriebsvermögen
und bestimmte Verschonungsregelungen für Grundvermögen. Erbschaft- und
Schenkungsteuerfestsetzungen werden zurzeit vorläufig durchgeführt.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 10/2007)
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