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GmbH-Anteil: Abtretung zur Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs

Nach dem zurzeit geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht bleiben beim Erwerb von Todes wegen GmbH-Anteile bis zu einem Wert von 225.000 EUR außer Ansatz, wenn

  • die GmbH zur Zeit der Entstehung der Steuer Sitz/Geschäftsleitung im Inland hat und
  • der Erblasser am Nennkapital der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar beteiligt war.

Der den Freibetrag übersteigende Teil des Werts der GmbH-Anteile wird nur mit 65 % angesetzt. Diese Steuerentlastungen können laut Finanzgericht Nürnberg aber nicht beansprucht werden, wenn die GmbH-Anteile als Abfindung für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch übertragen werden. Zwar erwirbt der Verzichtende auch in diesem Fall die Abfindung als Erwerb von Todes wegen. Allerdings hat nicht - wie für die Inanspruchnahme der Steuerentlastungen erforderlich - der Erblasser selbst dem Verzichtenden das begünstigte Vermögen zugewiesen, sondern erst die Vereinbarung mit dem Erben den Vermögensübergang begründet.

Hinweis: Die bevorstehende Erbschaftsteuerreform wird voraussichtlich erst Ende des Jahres abgeschlossen sein. Geplant sind z.B. die Neubewertung aller Vermögensarten mit dem Verkehrswert, eine Stundungsregelung für das begünstigte Betriebsvermögen und bestimmte Verschonungsregelungen für Grundvermögen. Erbschaft- und Schenkungsteuerfestsetzungen werden zurzeit vorläufig durchgeführt.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 10/2007)

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