Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Gustav Gans
Entenstrasse 5, 50123 Köln
Tel.: 0221 - 123456

[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]

Keine Betriebsaufgabe bei verpachtetem Betrieb

Wenn ein Gewerbebetrieb nicht endgültig eingestellt, sondern nur vorübergehend unterbrochen wird, hat der Betriebsinhaber ein Wahlrecht zwischen

  • der Betriebsaufgabe (dabei werden die stillen Reserven als begünstigter Aufgabegewinn versteuert und zukünftig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt) und
  • der Betriebsunterbrechung (dabei werden Einkünfte aus einem ruhenden Gewerbebetrieb ohne Gewerbesteuerpflicht erzielt).

Da der Fiskus grundsätzlich eine Betriebsunterbrechung vermutet, ist für eine Betriebsaufgabe eine eindeutige, schriftliche Aufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt erforderlich. Eine Betriebsunterbrechung liegt aber nur vor, wenn die objektive Möglichkeit der Betriebsaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt besteht und der Unternehmer dies auch subjektiv beabsichtigt. Sie setzt bei einer Betriebsverpachtung an einen anderen Unternehmer außerdem voraus, dass entweder der Betrieb im Ganzen als geschlossener Organismus oder zumindest alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs verpachtet werden, so dass der Pächter den Betrieb im Wesentlichen fortsetzen kann. Bei Groß- und Einzelhandelsunternehmen sowie bei Hotel- und Gaststättenbetrieben bilden regelmäßig die gewerblich genutzten Räume, die das Handelsgewerbe prägen, die wesentlichen Betriebsgrundlagen. Bei einem Betrieb des produzierenden Gewerbes zählen dagegen regelmäßig auch die Produktionsmaschinen dazu.

In einem vom Finanzgericht Hamburg entschiedenen Streitfall gehörten nur die gewerblich genutzten Räume - und nicht auch die ausgetauschten "Produktionsanlagen" - zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Bäckereibetriebs. Diese Räume wurden teilweise an einen Bäckereifachbetrieb und teilweise an einen Weinhandel verpachtet. Daher lag eine Betriebsunterbrechung und keine Betriebsaufgabe vor. Die baulichen und technischen Veränderungen, die sich durch die teilweise Nutzung der Räume als Weinhandel ergaben, standen nach Meinung der Richter einer (späteren) Wiederaufnahme des Bäckereifachbetriebs nicht entgegen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2007)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

nach oben