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Keine Betriebsaufgabe bei
verpachtetem Betrieb
Wenn ein Gewerbebetrieb nicht endgültig eingestellt, sondern nur vorübergehend
unterbrochen wird, hat der Betriebsinhaber ein Wahlrecht zwischen
- der Betriebsaufgabe (dabei werden die stillen Reserven als begünstigter
Aufgabegewinn versteuert und zukünftig Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung erzielt) und
- der Betriebsunterbrechung (dabei werden Einkünfte aus einem ruhenden
Gewerbebetrieb ohne Gewerbesteuerpflicht erzielt).
Da der Fiskus grundsätzlich eine Betriebsunterbrechung vermutet, ist für eine
Betriebsaufgabe eine eindeutige, schriftliche Aufgabeerklärung gegenüber dem
Finanzamt erforderlich. Eine Betriebsunterbrechung liegt aber nur vor, wenn die objektive
Möglichkeit der Betriebsaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt besteht und der
Unternehmer dies auch subjektiv beabsichtigt. Sie setzt bei einer Betriebsverpachtung an
einen anderen Unternehmer außerdem voraus, dass entweder der Betrieb im Ganzen als
geschlossener Organismus oder zumindest alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs
verpachtet werden, so dass der Pächter den Betrieb im Wesentlichen fortsetzen kann. Bei
Groß- und Einzelhandelsunternehmen sowie bei Hotel- und Gaststättenbetrieben bilden
regelmäßig die gewerblich genutzten Räume, die das Handelsgewerbe prägen, die
wesentlichen Betriebsgrundlagen. Bei einem Betrieb des produzierenden Gewerbes
zählen dagegen regelmäßig auch die Produktionsmaschinen dazu.
In einem vom Finanzgericht Hamburg entschiedenen Streitfall gehörten nur die
gewerblich genutzten Räume - und nicht auch die ausgetauschten "Produktionsanlagen" -
zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Bäckereibetriebs. Diese Räume wurden
teilweise an einen Bäckereifachbetrieb und teilweise an einen Weinhandel verpachtet.
Daher lag eine Betriebsunterbrechung und keine Betriebsaufgabe vor. Die baulichen und
technischen Veränderungen, die sich durch die teilweise Nutzung der Räume als
Weinhandel ergaben, standen nach Meinung der Richter einer (späteren)
Wiederaufnahme des Bäckereifachbetriebs nicht entgegen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2007)
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