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Fremdfinanzierung: Finanzierungskonzept gefordert!

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit geht der Fiskus grundsätzlich davon aus, dass Sie die Absicht haben, einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Die Verluste können Sie daher - auch über einen längeren Zeitraum - als negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend machen und mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnen. Allerdings gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz:

Unter bestimmten Voraussetzungen darf das Finanzamt selbst bei einer langfristigen Vermietung prüfen, ob Sie die Absicht haben, positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Der Bundesfinanzhof hat das in einem Fall für rechtens gehalten, in dem der Vermieter Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermietungsobjekts und anfallende Schuldzinsen fremd finanziert hatte. Er hatte somit Zinsen auflaufen lassen, ohne dass durch ein Finanzierungskonzept von vornherein deren Kompensation durch spätere positive Ergebnisse vorgesehen war.

In diesem Fall muss der Vermieter eine Überschussprognose aufstellen. Mit dieser Prognose muss er darlegen, dass in einem Zeitraum von 30 Jahren aus der Vermietungstätigkeit ein Totalüberschuss erzielt werden kann. Nur dann erkennt das Finanzamt die Anfangsverluste an.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2007)

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