[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
Mietprozess,
Zwangsräumung und Ersatzbeschaffung - Kosten führen beim Mieter nicht zu
außergewöhnlichen Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerzahler zwangsläufig
größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl von Steuerzahlern
gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen
Familienstands. Die Kosten mindern das zu versteuernde Einkommen, soweit sie die dem
Steuerzahler zumutbare (Eigen-)Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren
Eigenbelastung hängt vom Einkommen, vom Familienstand und von der Anzahl der
Kinder ab.
Kosten für einen Zivilprozess und sich daraus ergebende Folgekosten sind allerdings
grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen. Ein Zivilprozess wird nämlich in der
Regel freiwillig geführt, so dass die erforderliche Zwangsläufigkeit fehlt.
Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der Rechtsstreit einen für den Steuerzahler
existentiell wichtigen Bereich berührt und er ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine
Existenzgrundlage zu verlieren. Das Finanzgericht Köln hat einen solchen Ausnahmefall
bei einem Mietprozess verneint. Die Richter haben es daher abgelehnt, die
Aufwendungen eines Mieters im Zusammenhang mit Mietprozess, Zwangsräumung und
Ersatzbeschaffung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Information für: | alle, Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2007)
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]