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Mietprozess, Zwangsräumung und Ersatzbeschaffung - Kosten führen beim Mieter nicht zu außergewöhnlichen Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerzahler zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl von Steuerzahlern gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands. Die Kosten mindern das zu versteuernde Einkommen, soweit sie die dem Steuerzahler zumutbare (Eigen-)Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung hängt vom Einkommen, vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder ab.

Kosten für einen Zivilprozess und sich daraus ergebende Folgekosten sind allerdings grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen. Ein Zivilprozess wird nämlich in der Regel freiwillig geführt, so dass die erforderliche Zwangsläufigkeit fehlt.

Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der Rechtsstreit einen für den Steuerzahler existentiell wichtigen Bereich berührt und er ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Das Finanzgericht Köln hat einen solchen Ausnahmefall bei einem Mietprozess verneint. Die Richter haben es daher abgelehnt, die Aufwendungen eines Mieters im Zusammenhang mit Mietprozess, Zwangsräumung und Ersatzbeschaffung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Information für: alle, Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2007)

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