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Ehegatten-Darlehen: Was sollten
Sie beachten!
Verträge zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn die
Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und
sowohl die inhaltliche Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung dem zwischen
Fremden Üblichen entsprechen.
Im Streitfall hatte die Ehefrau beim zu 100 % fremdfinanzierten Erwerb vermieteter
Immobilien zwei Bankkredite aufgenommen, die wegen der unzureichenden
Einkommens- und Vermögenssituation der Ehefrau neben Grundschulden in voller
Darlehenshöhe zusätzlich auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft des
Ehemanns in voller Darlehenshöhe gesichert werden mussten. Dennoch hatte der
Ehemann der Ehefrau zusätzlich ein ungesichertes Gesamtdarlehen von 40.000 EUR
gewährt, wobei der ursprünglich an den Zinssatz der Bankdarlehen gekoppelte Zinssatz
des Ehegatten-Darlehens später ohne Änderung der Vertragskonditionen der
Bankdarlehen um 3% gesenkt und trotz der angespannten Liquiditätssituation der Ehefrau
eine nachschüssige Zinszahlung vereinbart worden war.
Nach Meinung des Finanzgerichts Baden-Württemberg hielt der zivilrechtlich wirksam
abgeschlossene Ehegatten-Darlehensvertrag aufgrund der Gesamtumstände des
Einzelfalls einem Fremdvergleich nicht stand, weil ein fremder Dritter
- bei der ihm bekannten Finanzierungslage und den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen der Klägerin die streitigen Darlehen nicht ohne
Sicherheiten gegeben,
- keine nachschüssige Zinszahlung vereinbart und
- einer Reduzierung des Zinssatzes hinter den Darlehensbedingungen der Banken
nicht zugestimmt hätte.
Hinweis: Losgelöst vom Streitfall ist ab 2009 zu beachten, dass für Kapitalerträge aus
privaten Darlehensforderungen die 25%ige Abgeltungsteuer nicht anzuwenden ist, wenn
Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind. In diesem Fall müssen
die Kapitalerträge weiterhin mit dem allgemeinen Einkommensteuertarif versteuert
werden.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2008)
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