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Ehegatten-Darlehen: Was sollten Sie beachten!

Verträge zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn die Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die inhaltliche Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.

Im Streitfall hatte die Ehefrau beim zu 100 % fremdfinanzierten Erwerb vermieteter Immobilien zwei Bankkredite aufgenommen, die wegen der unzureichenden Einkommens- und Vermögenssituation der Ehefrau neben Grundschulden in voller Darlehenshöhe zusätzlich auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Ehemanns in voller Darlehenshöhe gesichert werden mussten. Dennoch hatte der Ehemann der Ehefrau zusätzlich ein ungesichertes Gesamtdarlehen von 40.000 EUR gewährt, wobei der ursprünglich an den Zinssatz der Bankdarlehen gekoppelte Zinssatz des Ehegatten-Darlehens später ohne Änderung der Vertragskonditionen der Bankdarlehen um 3% gesenkt und trotz der angespannten Liquiditätssituation der Ehefrau eine nachschüssige Zinszahlung vereinbart worden war.

Nach Meinung des Finanzgerichts Baden-Württemberg hielt der zivilrechtlich wirksam abgeschlossene Ehegatten-Darlehensvertrag aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls einem Fremdvergleich nicht stand, weil ein fremder Dritter

  • bei der ihm bekannten Finanzierungslage und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Klägerin die streitigen Darlehen nicht ohne Sicherheiten gegeben,
  • keine nachschüssige Zinszahlung vereinbart und
  • einer Reduzierung des Zinssatzes hinter den Darlehensbedingungen der Banken nicht zugestimmt hätte.

Hinweis: Losgelöst vom Streitfall ist ab 2009 zu beachten, dass für Kapitalerträge aus privaten Darlehensforderungen die 25%ige Abgeltungsteuer nicht anzuwenden ist, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind. In diesem Fall müssen die Kapitalerträge weiterhin mit dem allgemeinen Einkommensteuertarif versteuert werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2008)

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