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Bruchteilsgemeinschaft:
Betriebsaufspaltung: Eigentümer oder Nutzungsberechtigter?
Eine sogenannte Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn das Besitz- und das
Betriebsunternehmen personell und sachlich miteinander verflochten sind. Personelle
Verflechtung bedeutet, dass eine Person oder Personengruppe regelmäßig aufgrund der
Anteilsmehrheit ihren Willen sowohl im Besitz- als auch im Betriebsunternehmen
durchsetzen kann. Die sachliche Verflechtung liegt vor, wenn das Besitzunternehmen
dem Betriebsunternehmen mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage miet- oder
pachtweise überlässt. Auch das Besitzunternehmen erzielt dann in diesen Fällen
gewerbesteuerpflichtige Einkünfte.
Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass der einzelne Gemeinschafter
einer Bruchteilsgemeinschaft bei einer Betriebsaufspaltung selbst dann
Besitzunternehmer sein kann, wenn die Bruchteilsgemeinschaft zunächst ihm und
anschließend er selbst einer von ihm beherrschten GmbH Grundstücksflächen zur
Nutzung überlässt.
Es komme nicht darauf an, ob der Überlassende Eigentümer oder lediglich
Nutzungsberechtigter sei. Rechtspositionen, die als Grundlage für ein werbendes
Unternehmen ausreichten, genügten grundsätzlich auch zur Betriebsführung in einem
Pachtunternehmen (d.h. Besitzunternehmen), sofern der Überlassende zur
Nutzungsüberlassung befugt sei. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof
eingelegt.
Information für: | Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2008)
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