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Bruchteilsgemeinschaft: Betriebsaufspaltung: Eigentümer oder Nutzungsberechtigter?

Eine sogenannte Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn das Besitz- und das Betriebsunternehmen personell und sachlich miteinander verflochten sind. Personelle Verflechtung bedeutet, dass eine Person oder Personengruppe regelmäßig aufgrund der Anteilsmehrheit ihren Willen sowohl im Besitz- als auch im Betriebsunternehmen durchsetzen kann. Die sachliche Verflechtung liegt vor, wenn das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage miet- oder pachtweise überlässt. Auch das Besitzunternehmen erzielt dann in diesen Fällen gewerbesteuerpflichtige Einkünfte.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass der einzelne Gemeinschafter einer Bruchteilsgemeinschaft bei einer Betriebsaufspaltung selbst dann Besitzunternehmer sein kann, wenn die Bruchteilsgemeinschaft zunächst ihm und anschließend er selbst einer von ihm beherrschten GmbH Grundstücksflächen zur Nutzung überlässt.

Es komme nicht darauf an, ob der Überlassende Eigentümer oder lediglich Nutzungsberechtigter sei. Rechtspositionen, die als Grundlage für ein werbendes Unternehmen ausreichten, genügten grundsätzlich auch zur Betriebsführung in einem Pachtunternehmen (d.h. Besitzunternehmen), sofern der Überlassende zur Nutzungsüberlassung befugt sei. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2008)

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