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Pkw-Nutzung: Was sollten Sie bei einer bloßen betrieblichen Nutzung des Betriebs-Pkw beachten?

Nutzen Sie einen Pkw, der zu Ihrem Betriebsvermögen gehört, teilweise für private Zwecke, so ist diese Privatnutzung als sog. Nutzungsentnahme mit monatlich 1 % vom Bruttolistenpreis des Pkw gewinnerhöhend in der betrieblichen Gewinnermittlung anzusetzen. Eine Ausnahme von dieser pauschalen Regelung ist nur dann möglich, wenn Sie für den Pkw ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen, aus dem sich alle betrieblichen und privaten Fahrten ergeben.

Liegt ein solches Fahrtenbuch vor, können Sie die Privatfahrten mit ihrem tatsächlichen Anteil an den Gesamtkosten für den Pkw ansetzen. Grundsätzlich geht die Finanzverwaltung davon aus, dass ein betrieblicher Pkw auch privat genutzt wird (sog. Anscheinsbeweis). Dieser Anscheinsbeweis kann allerdings entkräftet werden, und zwar - wie der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich erst entschieden hat - ohne dass hierzu das Gegenteil bewiesen werden müsste. Es genügt vielmehr, einen Sachverhalt darzulegen, aus dem sich nachvollziehbar etwas anderes ergibt, als es der allgemeinen Erfahrung entspricht.

Können Sie, wie z.B. im Streitfall, einen umfangreichen Nachweis führen, dass das Fahrzeug

  • nur über einen Fahrer- und Beifahrersitz verfügt und
  • im Übrigen nur zum Transport von Baumaterialien, -werkzeug, -kleidung und Bauakten (oder vergleichbaren Dingen) eingerichtet ist,
  • eine Mitbenutzung durch den Ehepartner z.B. aufgrund dessen Behinderung ausscheidet und
  • ein weiterer betrieblicher Pkw, auf den die 1%-Regelung angewandt worden ist, für private Zwecke zur Verfügung gestanden hat,

reicht dies nach Ansicht des BFH aus, für das zweite Fahrzeug keine Nutzungsentnahme anzusetzen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2008)

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