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Wertpapierhandel: Private Vermögensverwaltung oder gewerbliche Tätigkeit?

Wenn auch Sie in den letzten Jahren durch Wertpapiergeschäfte Verluste erlitten haben, stellt sich die Frage, ob und wie Sie die Verluste steuerlich geltend machen können. Viele Steuerzahler versuchen in solchen Fällen, Verluste aus einem gewerblichen Wertpapierhandel mit anderen positiven steuerlichen Einkünften zu verrechnen. In den meisten Fällen bleibt jedoch der erhoffte Erfolg aus.

So lehnt das Finanzgericht Hessen einen gewerblichen Handel mit Wertpapieren ab, wenn der Steuerzahler nur auf eigene Rechnung tätig wird. Selbst bei häufigem Umschlag von Wertpapieren wird der Bereich der privaten Vermögensverwaltung, der allenfalls zu Spekulationseinkünften führen kann, nicht verlassen. Um von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen, müsste diese dem Bild eines Wertpapierhandelsunternehmens oder Finanzunternehmens im Sinne des Kreditwesengesetzes vergleichbar sein. Das ist bei Privatpersonen jedoch selten der Fall, da sie ihre Geschäfte lediglich über eine depotführende Bank abwickeln.

Somit liegen bei einem An- und Verkauf von Wertpapieren nur steuerlich relevante "Spekulationsverluste" vor, die wiederum mit "Spekulationsgewinnen" verrechnet werden können. Im Geltungsbereich der neuen Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte ab 2009 können "alte Spekulationsverluste" auch mit Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren verrechnet werden.

Information für: Unternehmer, Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2008)

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