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Wertpapierhandel: Private Vermögensverwaltung oder gewerbliche
Tätigkeit?
Wenn auch Sie in den letzten Jahren durch Wertpapiergeschäfte Verluste erlitten haben,
stellt sich die Frage, ob und wie Sie die Verluste steuerlich geltend machen können. Viele
Steuerzahler versuchen in solchen Fällen, Verluste aus einem gewerblichen
Wertpapierhandel mit anderen positiven steuerlichen Einkünften zu verrechnen. In den
meisten Fällen bleibt jedoch der erhoffte Erfolg aus.
So lehnt das Finanzgericht Hessen einen gewerblichen Handel mit Wertpapieren ab, wenn
der Steuerzahler nur auf eigene Rechnung tätig wird. Selbst bei häufigem Umschlag von
Wertpapieren wird der Bereich der privaten Vermögensverwaltung, der allenfalls zu
Spekulationseinkünften führen kann, nicht verlassen. Um von einer gewerblichen Tätigkeit
auszugehen, müsste diese dem Bild eines Wertpapierhandelsunternehmens oder
Finanzunternehmens im Sinne des Kreditwesengesetzes vergleichbar sein. Das ist bei
Privatpersonen jedoch selten der Fall, da sie ihre Geschäfte lediglich über eine
depotführende Bank abwickeln.
Somit liegen bei einem An- und Verkauf von Wertpapieren nur steuerlich relevante
"Spekulationsverluste" vor, die wiederum mit "Spekulationsgewinnen" verrechnet werden
können. Im Geltungsbereich der neuen Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte ab 2009
können "alte Spekulationsverluste" auch mit Gewinnen aus der Veräußerung von
Wertpapieren verrechnet werden.
Information für: | Unternehmer, Kapitalanleger |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2008)
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