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Grundstücksveräußerung: Rückzahlung von erstatteten
Vorsteuerbeträgen
Wenn Sie ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens veräußern, bei dessen Erwerb Sie die
in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen haben, ist Vorsicht geboten.
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen die erstatteten Vorsteuerbeträge zumindest
teilweise zurückgezahlt werden. Diese Gefahr besteht jedoch nicht, wenn eine sogenannte
Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt. Das Besondere daran ist, dass dieser Vorgang
nicht umsatzsteuerpflichtig ist, jedoch wird hier auf eine Rückforderung der zuvor geltend
gemachten Vorsteuerbeträge verzichtet.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs liegt eine solche Geschäftsveräußerung im Ganzen vor,
wenn ein Grundstückseigentümer einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück überträgt,
das teilweise umsatzsteuerpflichtig vermietet und teilweise vom Eigentümer für betriebliche
Zwecke genutzt wird. Allerdings beschränkt sich nach Meinung der Richter diese
Vergünstigung nur auf den vermieteten Grundstücksteil.
Hinweis: Ebenso entfällt eine Vorsteuerberichtigung für den eigenunternehmerisch
genutzten Grundstücksteil. Dabei ist der bisherige Alleineigentümer auch als Miteigentümer
in einer Bruchteilsgemeinschaft weiterhin zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit der Anteil
seiner eigenunternehmerischen Nutzung seinen Miteigentumsanteil am Grundstück nicht
übersteigt.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2008)
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