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Mietverträge mit Angehörigen: Mietverträge mit Angehörigen sicher abschließen!

Wenn Sie einen Mietvertrag mit Angehörigen abschließen, müssen Sie aus steuerlichen Gründen sehr sorgfältig vorgehen. Die vertragliche Vereinbarung und die tatsächliche Durchführung müssen dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Die Überprüfung dieser Kriterien wird steuerlich als "Fremdvergleich" bezeichnet. Halten die Vereinbarung und die Durchführung einem Fremdvergleich allerdings nicht stand, können Sie die Verluste aus der Vermietung nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnen.

In gleich zwei Fällen hat sich das Finanzgericht München mit solchen Mietverhältnissen auseinandergesetzt. Im ersten Streitfall ging es um ein Mietverhältnis zwischen Kindern und ihren (Schwieger-) Eltern. Hier sprachen gleich mehrere Umstände für eine privat veranlasste Vereinbarung:

  • Die Mietzahlungen wurden angeblich in bar gezahlt, obwohl vertraglich etwas anderes vereinbart war. Erschwerend kam hinzu, dass zwischen den Kindern und den (Schwieger-)Eltern weitere Verträge (unter anderem ein zinsloses Darlehen über 65.000 EUR) bestanden, was neben dem Angehörigenverhältnis einen weiteren Grund für eine kostenlose Wohnungsüberlassung für Besuche geboten hätte.
  • Kritisch war ebenso, dass die in der Steuererklärung angegebene Miete und die angesetzten Nebenkosten von der vertraglich vereinbarten Höhe abwichen.
  • Schließlich sprachen Indizien dafür, dass die Wohnung - trotz bestehenden Mietvertrags - in erheblichem Umfang (auch) an fremde Dritte überlassen wurde. Nach alledem konnte davon ausgegangen werden, dass die Wohnung mehr für Besuchszwecke von Familienangehörigen genutzt wurde, als dass es sich um ein entgeltliches und steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis handelte.

Im zweiten Rechtsstreit ging es um ein Mietverhältnis zwischen Mutter und Tochter, wobei die Tochter ihren Mietzahlungen nicht nachkam. Zwar kommt es auch bei Mietverträgen zwischen Fremden vor, dass ein Mieter über einen längeren Zeitraum die Miete nicht zahlt, sei es, weil er zahlungsunfähig ist, sei es, weil er in betrügerischer Absicht handelt. Ein fremder Vermieter hätte jedoch bereits bei einem mehrmonatigen Mietrückstand den Mieter auf Zahlung der Mietschulden verklagt oder von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht. Die Mutter konnte noch nicht einmal darlegen, dass sie ihre Tochter zeitnah nach Entstehung der Rückstände schriftlich unter Fristsetzung aufgefordert hatte, die ausstehenden Mietschulden zu begleichen. Ein fremder Vermieter hätte sich schon aus Nachweisgründen nicht damit begnügt, den Mieter mündlich oder fernmündlich anzumahnen. Eine Kündigung hatte die Mutter erst 1 1/2 Jahre nach Beginn des Mietverhältnisses ausgesprochen, dieses dann aber, obwohl keinerlei Zahlungen geleistet wurden, stillschweigend fortgesetzt. In den Streitjahren waren somit keine ernsthaften Bemühungen der Mutter erkennbar, auf ihre Tochter Druck hinsichtlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen auszuüben. Der Mietvertrag wurde primär zu dem Zweck abgeschlossen, der Tochter Mietzuschüsse vom Sozialamt zu ermöglichen, die sie für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts benötigte, so die Richter.

Hinweis: Den Einwand, die Tochter habe in den folgenden Kalenderjahren Mietnachzahlungen geleistet, berücksichtigte das Gericht für die Streitjahre leider nicht.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2008)

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