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Realsplitting: Erstattete Einkommensteuer gehört zu den Unterhaltsleistungen

Unterhaltsleistungen an Ihren geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehepartner können Sie bei der Einkommensteuererklärung bis zu 13.805 EUR je Kalenderjahr mit Zustimmung des Ehepartners als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Im Gegenzug hat der Empfänger die Unterhaltsleistungen bis zu diesem Betrag als sonstige Einkünfte zu versteuern.

Haben Sie mit Ihrem geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten vereinbart, dass Sie ihm für die zu versteuernden Unterhaltsleistungen und die daraus resultierende Einkommensteuer eine Ausgleichszahlung zahlen, gehört diese beim sogenannten Realsplitting wiederum zu den Unterhaltsleistungen, so der Bundesfinanzhof. Das heißt, Sie können die Ausgleichszahlung im Jahr der Zahlung zusammen mit den eigentlichen Unterhaltsleistungen bis zum Höchstbetrag von 13.805 EUR als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen; Ihr geschiedener oder dauernd getrenntlebender Ehegatte hat die Beträge zusätzlich zu versteuern.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2008)

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