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Realsplitting: Erstattete Einkommensteuer gehört zu den
Unterhaltsleistungen
Unterhaltsleistungen an Ihren geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehepartner
können Sie bei der Einkommensteuererklärung bis zu 13.805 EUR je Kalenderjahr mit
Zustimmung des Ehepartners als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Im
Gegenzug hat der Empfänger die Unterhaltsleistungen bis zu diesem Betrag als sonstige
Einkünfte zu versteuern.
Haben Sie mit Ihrem geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten vereinbart,
dass Sie ihm für die zu versteuernden Unterhaltsleistungen und die daraus resultierende
Einkommensteuer eine Ausgleichszahlung zahlen, gehört diese beim sogenannten
Realsplitting wiederum zu den Unterhaltsleistungen, so der Bundesfinanzhof. Das heißt, Sie
können die Ausgleichszahlung im Jahr der Zahlung zusammen mit den eigentlichen
Unterhaltsleistungen bis zum Höchstbetrag von 13.805 EUR als Sonderausgaben
steuermindernd geltend machen; Ihr geschiedener oder dauernd getrenntlebender Ehegatte
hat die Beträge zusätzlich zu versteuern.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2008)
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