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Grundstückslieferung: Zusatzausstattung ist umsatzsteuerfrei

Wenn Sie als Bauunternehmer neuerrichtete Gebäude an einen Erwerber verkaufen, ist diese Veräußerung umsatzsteuerfrei, da dieser Umsatz unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt. Die Grunderwerbsteuer beträgt regelmäßig 3,5 % der Gegenleistung.

Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass auch der über eine einfache "Grundausstattung" hinausgehende Einbau von zusätzlichen Treppen, Wänden, Fenstern, Duschen sowie die Errichtung von Garagen und Freisitzüberdachungen durch einen Bauunternehmer Bestandteil der steuerfreien Grundstückslieferung sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Gebäude dem Käufer in einem gegenüber der "Grundausstattung" höherwertigen Zustand übergeben wird. Zur Begründung führen die Richter aus, dass diese Zusatzleistungen aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Grundstückslieferung stehen. Dabei ist es unerheblich, ob die Zusatzleistungen in den notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag aufgenommen oder in einem gesonderten Vertrag vereinbart worden sind.

Hinweis: Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche gehören allerdings zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung. Auch für diese Vergütungen muss der Käufer daher regelmäßig 3,5 % Grunderwerbsteuer zahlen.

Information für: Unternehmer, Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2008)

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