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Kindergeld trotz fehlendem Ausbildungsplatz - Nachweise erforderlich

Als Eltern eines volljährigen Kindes unter 25 Jahren haben Sie auch dann einen Anspruch auf Kindergeld und die übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen, wenn Ihr Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hebt hervor, dass Sie in diesen Fällen die ernsthaften Bemühungen Ihres Kindes um einen Ausbildungsplatz nachweisen bzw. zumindest glaubhaft machen müssen. Gelingt Ihnen das nicht, entfallen die steuerlichen Vergünstigungen für Ihr Kind.

Im Streitfall wurde die Zahlung von Kindergeld abgelehnt, weil das Kind nicht mehr bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit gemeldet war und weder die erforderlichen monatlichen Vorsprachen bei der Berufsberatung noch eigene ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachgewiesen werden konnten.

Als Nachweis der ernsthaften Bemühungen kommen übrigens z.B. Bescheinigungen der Agentur für Arbeit über die Meldung des Kindes als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle, Unterlagen über eine Bewerbung bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS), Bewerbungsschreiben an Ausbildungsstellen sowie deren Zwischennachricht oder Ablehnung in Betracht. Dass Ihr Kind eine (weitere) Berufsausbildung anstrebt, kann darüber hinaus auch durch Nachweis eines sicheren Ausbildungsplatzes für das folgende Jahr belegt werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2008)

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