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Kindergeld trotz fehlendem
Ausbildungsplatz - Nachweise erforderlich
Als Eltern eines volljährigen Kindes unter 25 Jahren haben Sie auch dann einen Anspruch
auf Kindergeld und die übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen, wenn Ihr Kind eine
Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hebt hervor, dass Sie in diesen Fällen die
ernsthaften Bemühungen Ihres Kindes um einen Ausbildungsplatz nachweisen bzw.
zumindest glaubhaft machen müssen. Gelingt Ihnen das nicht, entfallen die steuerlichen
Vergünstigungen für Ihr Kind.
Im Streitfall wurde die Zahlung von Kindergeld abgelehnt, weil das Kind nicht mehr bei der
Berufsberatung der Agentur für Arbeit gemeldet war und weder die erforderlichen
monatlichen Vorsprachen bei der Berufsberatung noch eigene ernsthafte Bemühungen
um einen Ausbildungsplatz nachgewiesen werden konnten.
Als Nachweis der ernsthaften Bemühungen kommen übrigens z.B. Bescheinigungen der
Agentur für Arbeit über die Meldung des Kindes als Bewerber um eine berufliche
Ausbildungsstelle, Unterlagen über eine Bewerbung bei der Zentralstelle für die Vergabe
von Studienplätzen (ZVS), Bewerbungsschreiben an Ausbildungsstellen sowie deren
Zwischennachricht oder Ablehnung in Betracht. Dass Ihr Kind eine (weitere)
Berufsausbildung anstrebt, kann darüber hinaus auch durch Nachweis eines sicheren
Ausbildungsplatzes für das folgende Jahr belegt werden.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2008)
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