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Eigenverbrauchsbesteuerung wegen privater Pkw-Nutzung
Wenn Sie als Unternehmer den vollen Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines Pkw in
Anspruch nehmen, müssen Sie für die private Nutzung dieses Fahrzeugs auch einen
sogenannten Eigenverbrauch - umsatzsteuerlich unentgeltliche Wertabgabe genannt - mit
19 % Umsatzsteuer versteuern.
Diesen Grundsatz hat das Finanzgericht Nürnberg (FG) bestätigt. Es entspreche der
allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein betrieblich genutztes Fahrzeug auch privat
genutzt werde. Wird das betriebliche Fahrzeug nicht privat genutzt, muss dies
nachgewiesen werden. Im Streitfall erfüllten die von der Unternehmerin vorgelegten
Aufzeichnungen nicht die Anforderungen, die steuerlich an ein ordnungsgemäß geführtes
Fahrtenbuch gestellt werden. Die Aufzeichnungen enthielten nämlich keine detaillierten
Angaben über den Reisezweck oder die aufgesuchten Geschäftspartner. Somit hatte eine
Eigenverbrauchsbesteuerung zu erfolgen.
Der Fiskus geht wie folgt vor: Wird einkommensteuerlich der Wert der privaten
Nutzungsentnahme nach der 1%-Bruttolistenpreisregelung ermittelt, kann von diesem
Wert aus Vereinfachungsgründen auch für umsatzsteuerliche Zwecke ausgegangen
werden. Für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten kann ein pauschaler Abschlag von
20 % vorgenommen werden. Der so ermittelte Betrag ist ein Nettowert, für den die
Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz von 19 % zu errechnen ist.
Hinweis: Im Streitfall folgte das FG dieser Vereinfachungsregelung aber erfreulicherweise
nicht. Angesichts der glaubhaft vorgetragenen überwiegenden betrieblichen Nutzung
setzte es als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage (nur) 15 % der
vorsteuerbelasteten Betriebskosten inklusive Abschreibung an.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 08/2008)
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