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Eigenverbrauchsbesteuerung wegen privater Pkw-Nutzung

Wenn Sie als Unternehmer den vollen Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines Pkw in Anspruch nehmen, müssen Sie für die private Nutzung dieses Fahrzeugs auch einen sogenannten Eigenverbrauch - umsatzsteuerlich unentgeltliche Wertabgabe genannt - mit 19 % Umsatzsteuer versteuern.

Diesen Grundsatz hat das Finanzgericht Nürnberg (FG) bestätigt. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein betrieblich genutztes Fahrzeug auch privat genutzt werde. Wird das betriebliche Fahrzeug nicht privat genutzt, muss dies nachgewiesen werden. Im Streitfall erfüllten die von der Unternehmerin vorgelegten Aufzeichnungen nicht die Anforderungen, die steuerlich an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch gestellt werden. Die Aufzeichnungen enthielten nämlich keine detaillierten Angaben über den Reisezweck oder die aufgesuchten Geschäftspartner. Somit hatte eine Eigenverbrauchsbesteuerung zu erfolgen.

Der Fiskus geht wie folgt vor: Wird einkommensteuerlich der Wert der privaten Nutzungsentnahme nach der 1%-Bruttolistenpreisregelung ermittelt, kann von diesem Wert aus Vereinfachungsgründen auch für umsatzsteuerliche Zwecke ausgegangen werden. Für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten kann ein pauschaler Abschlag von 20 % vorgenommen werden. Der so ermittelte Betrag ist ein Nettowert, für den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz von 19 % zu errechnen ist.

Hinweis: Im Streitfall folgte das FG dieser Vereinfachungsregelung aber erfreulicherweise nicht. Angesichts der glaubhaft vorgetragenen überwiegenden betrieblichen Nutzung setzte es als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage (nur) 15 % der vorsteuerbelasteten Betriebskosten inklusive Abschreibung an.

Information für: Unternehmer, Freiberufler, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2008)

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