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Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für Zahnimplantate als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Zu den steuerlich abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen gehören u.a. die von Ihnen selbstgezahlten Krankheitskosten. Erstattungen einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung mindern allerdings diesen Aufwand.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat jetzt entschieden, dass auch der von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erstattete Teil der Aufwendungen für den Ersatz verlorener Zähne durch Zahnimplantate als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden kann.

Die Besonderheit im Streitfall bestand darin, dass von den Aufwendungen von rund 14.000 EUR lediglich rund 2.500 EUR von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet worden waren. Das Finanzamt wollte deshalb von einer "Luxusversorgung" bzw. Schönheitsoperation ausgehen und den Abzug außergewöhnlicher Belastungen ablehnen. Das Gericht wies hingegen darauf hin, dass die von der Steuerzahlerin gewählten Zahnimplantate neben der Möglichkeit einer herausnehmbaren Prothese gängiger Standard seien und entsprechend in der Gebührenordnung der Zahnärzte behandelt würden. Sie stellten folglich keine "Außenseitermethode" dar. Die Beschränkung des Katalogs der erstattungsfähigen Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung auf herausnehmbare Prothesen bzw. bei fest implantiertem Zahnersatz auf einen kleinen Anteil der Kosten sei steuerlich nicht entscheidungserheblich.

Information für: alle, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2008)

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