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Kindergeld für volljährige Kinder: Haushaltszugehörigkeit entscheidet

Hat Ihr Kind das 18. Lebensjahr bereits vollendet, erhalten Sie dennoch Kindergeld, wenn sich Ihr Kind noch in Berufsausbildung befindet bzw. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen kann. Leben Sie nicht mit dem anderen Elternteil des Kindes in einem Haushalt, ist für die Frage, welchem Elternteil das Kindergeld ausgezahlt wird, entscheidend, in wessen Haushalt das Kind aufgenommen ist.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass es für die Gewährung von Kindergeld auch bei volljährigen Kindern auf die Haushaltszugehörigkeit ankommt. Das Kind gehört zu Ihrem Haushalt, wenn es dort wohnt, betreut und versorgt wird. Es ist nicht erforderlich, dass Ihr Kind ständig in Ihrem Haushalt anwesend ist. Eine gewisse räumliche Trennung schadet einer bestehenden Haushaltsaufnahme nicht. Ist Ihr Kind z.B. zum Studium auswärtig untergebracht, ohne dass eine dauerhafte Trennung von Ihrem Haushalt vollzogen wurde, steht dies einer Gewährung des Kindergelds an Sie nicht entgegen. 

Hinweis: Ist das Kind allerdings weder in Ihren noch in den Haushalt des getrenntlebenden Elternteils eingegliedert, erhält derjenige Elternteil das Kindergeld, der dem Kind eine bzw. die höchste Unterhaltsrente zahlt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2008)

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