Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Gustav Gans
Entenstrasse 5, 50123 Köln
Tel.: 0221 - 123456

[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]

Kindergeld: Kindergeld für Eltern, die grenzüberschreitend tätig sind

Für Ihre volljährigen Kinder unter 25 Jahren in Berufsausbildung haben Sie Anspruch auf Kindergeld, wenn deren eigene Einkünfte und Bezüge den Jahresbetrag von 7.680 EUR nicht übersteigen. Der Anspruch auf deutsches Kindergeld besteht allerdings nicht, wenn Sie im Ausland dem Kindergeld vergleichbare Leistungen erhalten.

Fällt der Anspruch im Ausland weg, lebt der Anspruch auf deutsches Kindergeld allerdings wieder auf. Dies hat das Finanzgericht Niedersachsen bestätigt. Danach hat ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsplatz in den Niederlanden Anspruch auf deutsches Kindergeld, wenn der Anspruch auf niederländisches Kindergeld wegen Erreichens der im Ausland geltenden Altersgrenze erloschen ist. Im Streitfall sah das ausländische Recht nur eine Zahlung von Kindergeld bis zum 18. Lebensjahr des Kindes vor. Nach inländischem Recht bestand hingegen weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld, weil beide Kinder unter 25 Jahre alt und in Berufsausbildung waren und ihre eigenen Einkünfte und Bezüge den Betrag von jeweils 7.680 EUR nicht überstiegen. Den Eltern war somit deutsches Kindergeld (zurzeit 154 EUR monatlich pro Kind) wieder zu zahlen. Gegen die Entscheidung wurde allerdings Revision eingelegt.

Hinweis: Im Rahmen der Vergleichsrechnung bei der Einkommensteuerveranlagung zwischen den Freibeträgen für Kinder und dem Kindergeld, sogenannte Günstigerprüfung, werden bis zur Höhe des inländischen Kindergelds auch die dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen im Ausland berücksichtigt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2008)

[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

nach oben