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Rabattfreibetrag bei Belegschaftseinkauf: In welcher Höhe ist der geldwerte Vorteil zu versteuern?

Wenn Sie als Kfz-Händler Ihren Arbeitnehmern einen Pkw verkaufen, entsteht aufgrund der gewährten Rabatte ein steuer- und sozialversicherunsgpflichtiger geldwerter Vorteil. Dies ist unstreitig. Umstritten ist aber immer wieder, wie hoch der Vorteil im Einzelfall ist.

Nach der Berechnung der Finanzverwaltung ist von Ihrem Angebotspreis (am Firmensitz) ein Abschlag von 4 % vorzunehmen und die Zahlung des Arbeitnehmers abzuziehen. Der sich ergebende geldwerte Vorteil ist in Höhe von 1.080 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei (= Rabattfreibetrag), der übersteigende Betrag ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Ermittlung des tatsächlichen Angebotspreises wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn als Angebotspreis der Preis angenommen wird, der sich ergibt, wenn die Hälfte des Preisnachlasses, der durchschnittlich beim Verkauf an Endkunden im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährt wird, von dem empfohlenen Preis abgezogen wird.

Auch das Finanzgericht München (FG) hat dies nicht beanstandet. Der klagende Arbeitgeber hatte im Streitfall mitgeteilt, welche durchschnittlichen Preisnachlässe er an Endkunden gewährt hatte und dass der tatsächliche Angebotspreis immer unter der unverbindlichen Preisempfehlung gelegen habe.

Aus seinem Hinweis, dass dies jedoch nicht schriftlich publiziert werden könne und lediglich die Reaktion auf den Wettbewerbsdruck sei, ergab sich aber nach Meinung des Gerichts, dass es sich hierbei nicht um einen Angebotspreis im allgemeinen Geschäftsverkehr, sondern um individuell ausgehandelte Endpreise des jeweiligen Käufers handelte. Es bestätigte daher die Vorgehensweise des Finanzamts.

Das FG will alternativ auch zulassen, dass der geldwerte Vorteil ausgehend vom günstigsten Marktpreis abzüglich Zahlung des Arbeitnehmers - aber ohne Rabattfreibetrag - ermittelt wird. Die Finanzverwaltung lehnt ein solches Wahlrecht zwischen den beiden Methoden ab. Im Streitfall kam es darauf allerdings nicht an.

Information für: Unternehmer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2008)

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