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Bauleistungen: Vorsteueranspruch rechtzeitig geltend machen!

Haben Sie vor, ein Gebäude zu errichten? Dann können Sie grundsätzlich den Vorsteuerabzug aus den Bauleistungen geltend machen, wenn das Gebäude ganz oder teilweise zur Ausführung umsatzsteuerpflichtiger Leistungen verwendet wird und Ihnen ordnungsgemäße Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Vorsteuer vorliegen.

Eine weitere Voraussetzung ist jedoch, dass Sie sowohl die Zuordnung der Bauleistungen zum Unternehmensvermögen als auch die Absicht, das Gebäude zu umsatzsteuerpflichtigen Leistungen zu verwenden, gegenüber der Finanzverwaltung glaubhaft darlegen. Sowohl die Zuordnung zum Unternehmensvermögen als auch die Verwendungsabsicht müssen Sie durch entsprechende Angaben in den Umsatzsteuervoranmeldungen erklären, so eine Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz.

Die Richter sahen es im Streitfall nicht als ausreichend an, dass ein Unternehmer, der zunächst die in 2004 angefallenen Vorsteuerbeträge in den Umsatzsteuervoranmeldungen 2004 nicht angegeben hatte, diese in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2004 nacherklärte, obwohl das Gebäude - erst nach Eingang der Jahreserklärung 2004 beim Finanzamt - in 2005 fertiggestellt und anschließend zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze genutzt wurde.

Für den Vorsteuerabzug sei maßgebend, ob der Unternehmer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht gehabt habe, mit den Investitionsausgaben Umsätze auszuführen, für die der Vorsteuerabzug zugelassen sei. Er müsse sofort bei Bezug der in Rechnung gestellten Bauleistungen entscheiden, ob und inwieweit er den Vorsteueranspruch geltend mache. Ohne eine Sofortentscheidung des Unternehmers über die beabsichtigten Verwendungsumsätze könne der Vorsteuerabzugsanspruch nicht beurteilt werden.

Hinweis: Unter Umständen kann der Vorsteuerabzug im Wege der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach Maßgabe des § 15a UStG ganz oder teilweise in späteren Voranmeldungszeiträumen nachgeholt werden.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2008)

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